Wie im Fall "Hoyzer" so hatten auch hier mehrere Angeklagte Sportwetten mit verbindlichen Quoten abgeschlossen. Auf die Ergebnisse der Fußballspiele versuchten sie durch Zahlungen an Schiedsrichter und Spieler Einfluss zu nehmen. In 19 Fällen kam es dann auch zu dem erhofften Spielausgang, in 3 Fällen jedoch verloren die Täter ihren Einsatz, weil die Spiele anders als gewettet ausgingen. Das LG Bochum verurteilte die Angeklagten in 19 Fällen wegen vollendeten Betruges und in 3 Fällen wegen versuchten Betruges. Insbesondere im Hinblich auf die Verurteilungen wegen Versuchs hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.
Problematisch und umstritten ist zunächst die Frage, worüber bei Abschluss des Wettvertrages getäuscht und entsprechend auf Empfängerseite geirrt wurde.
In Betracht kommen nur eine konkludente Täuschung sowie eine Täuschung durch Unterlassen. Für letztere bräuchte man eine Garantenstellung, die vorliegend nicht gegeben ist. Zwar ist die Bestechung von Schiedsrichtern und Spielern pflichtwidrig, es fehlt aber an dem für die Garantenstellung erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dieser Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg des § 263 StGB. Vereinfacht ausgedrückt: die Manipulation der Spiele ist nicht im Hinblick auf den Schutz des Vermögens der Wettanbieter pflichtwidrig. Ergo kommt nur eine konkludente Täuschung in Betracht. Anknüpfungspunkt ist die Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss eines Wettvertrages. Hier ist der BGH der Auffassung, dass bei der Abgabe der Wetten die Täter gegenüber den Wettanbietern konkludent der Wahrheit zuwider erklärt hätten, dass der Verlauf oder der Ausgang der gewetteten Spiele von ihnen nicht beeinflusst worden sei. Die Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes gehöre zur Geschäftsgrundlage der Wette. Beide Parteien sicherten sich daher stillschweigend zu, auf das gewettete Spiel keinen Einfluss genommen zu haben. Dadurch werde bei den Wettanbietern – jedenfalls in der Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins – auch ein entsprechender Irrtum erregt. Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben worden sei und welchen Inhalt sie habe, bestimme sich - so der BGH - nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen sei.
Die Vermögensverfügung liegt unproblematisch in dem Abschluss des Wettvertrages. Da die Wettanbieter die Wettverträge auch nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Gewinne ausbezahlt hätten, wenn ihnen die Manipulationen der gewetteten Spiele bekannt geworden wären, ist auch der für die Annahme eines Betruges erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem bei ihnen eingetretenen täuschungsbedingten Irrtum und der Vermögensverfügung gegeben
Fraglich ist jedoch, worin der Vermögensschaden besteht. Dabei ist zu differenzieren zwischen den 19 Fällen, in denen die Wetten erfolgreich waren und den drei Fällen, in denen der Wetteinsatz verloren war.
In den Erfolgsfällen liegt der Schaden in der Gewinnauszahlung selber, der den Tätern aufgrund der Manipulation nicht zusteht. Der BGH führt dazu folgendes aus: "In denjenigen Fällen, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist das Landgericht ohne Rechtsfehler von einem vollendeten Betrug und einem Schaden in dieser Höhe ausgegangen....Die Tatsache, dass die Wettanbieter schon mit der auf derselben Täuschung beruhenden Eingehung der Wettverträge einen Vermögensnachteil erlitten haben ... steht, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, einer Schadensbestimmung nach Maßgabe der in der Erfüllungsphase geleisteten Zahlungen nicht entgegen. Die Erfüllung einer täuschungsbedingt eingegangenen, vermögensnachteiligen Verpflichtung vertieft den bereits eingetretenen Schaden. Beide Verfügungen und die durch sie ausgelösten Nachteile bilden zusammen eine Betrugstat. Dabei ist für die Schadensfeststellung jedenfalls dann allein auf die Erfüllungsphase abzustellen, wenn – wie hier – die Getäuschten ihre Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag restlos erfüllt haben und der mit dem Vertragsschluss ausgelöste Nachteil deshalb vollständig in dem durch die Vertragserfüllung herbeigeführten Schaden enthalten ist."
In den 3 Fällen, in denen die Täter nicht erfolgreich waren, hat der BGH den Schaden bislang mit dem sog. "Quotenschaden" begründet. In dem aktuellen Urteil führt er dazu folgendes aus: "In seinem Urteil vom 15. Dezember 2006 (5 StR 181/06) hat der 5. Strafsenat entschieden, dass bei Wetten mit festen Quoten auf manipulierte Fußballspiele bereits mit Abschluss des Wettvertrages ein vollendeter Betrug zum Nachteil der getäuschten Wettanbieter gegeben ist. Die aufgrund eines bestimmten Risikos ermittelte Quote stelle gleichsam den „Verkaufspreis“ der Wettchance dar. Durch die Manipulationen sei das Wettrisiko erheblich zugunsten der täuschenden Wettkunden verschoben worden. Die bei Vertragsschluss von den Wettanbietern vorgegebene Quote entspreche deshalb nicht mehr dem Risiko, das ihrer Kalkulation zugrunde gelegen habe. Die von dem Wettkunden erkaufte Chance auf den Wettgewinn sei wesentlich mehr wert, als er dafür in Ausnutzung seiner Täuschung bezahlt habe. Für seine jeweiligen Einsätze hät-te der Wettkunde bei realistischer Einschätzung des tatsächlichen Wettrisikos einen erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. Diese „Quotendifferenz“ stelle bei jedem Vertragsschluss einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Dieser Quotenschaden müsse nicht beziffert werden. Es reiche aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden."
Da aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG diese offen gelassene Berechnung nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG vereinbar ist, versucht der BGH nunmehr den Schaden anders zu bestimmen:
"Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Täuschenden und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt... Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr an, die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinausgeht. Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die Verlustwahrscheinlichkeiten nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestandlichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des Betrugstatbestandes als Erfolgsdelikt ist der Schaden daher der Höhe nach zu beziffern und nachvollziehbar darzulegen. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden. Bei Wettverträgen auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten gestehen sich der Wettende und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende Haftungsrisiko. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spielergebnisses oder Spielverlaufs und damit von entgegengesetzten Bedingungen abhängen. Der Anspruch des Wettenden ist auf den seinen Einsatz entsprechend der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach der vereinbarten Höhe (Einsatz x Quote – Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des Wettenden die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des Einsatzes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin einen Vermögensschaden erlitten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Angeklagten eingegangene – infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisierungsrisiko behaftete – Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten Wettgewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird."
Damit soll nun also nicht mehr die sog. "Quotendifferenz" sondern die vom Tatrichter zu beziffernde "Verlustgefahr" den Schaden begründen. Ob und wie die Tatrichter diese "Verlustgefahr" werden berechnen können, bleibt abzuwarten. Einzustellen in die Berechnung sind die Wahrscheinlichkeit des Wetterfolges und daraus resultierend der wirtschaftliche Wert des Anspruchs auf Auzahlung des Wettgewinns im Verhältnis zum Anspruch des Wettanbieters auf das Behaltendürfen des Wetteinsatzes im Falle der verloren Wette.
Weitere erhellende Ausführungen dazu finden Sie in unserem GuKO SR III sowie in den ExO`s. Einen Einblick in das darin befindliche Skript zu den Vermögensdelikten finden Sie hier http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12492.