Schon mit unserer Entscheidungsbesprechung vom 05.08.2013 (http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42084) haben wir uns mit dem "Klausurklassiker" Sportwettenbetrug beschäftigt.Der BGH (4 StR 479/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste sich nun vor kurzem mit einer weiteren Variante auseinandersetzen. Wie Sie sicherlich bereits wissen, sind vor allem die Prüfungspunkte "Täuschung" und "Vermögensschaden" problematisch. Im Fall "Hoyzer" hatte der BGH seinerzeit beides bejaht und wegen § 263 StGB verurteilt. In der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat der BGH nun die Täuschung verneint.
Die Untreue gem. § 266 StGB – von Studenten gehasst von Prüfern insbesondere in der mündlichen Prüfung geliebt - wurde 2010 vom BVerfG (2 BvR 491/09, 2 BvR 2558/08, 2 BvR 105/09) – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de ) überprüft. Von den Beschwerdeführern der drei Verfassungsbeschwerden, die man verbunden hatte, wurde u.a. gerügt, dass die Tatbestandsmerkmale der „Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht“ und der Nachteil in Gestalt der „konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung“ nicht mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar seien. Das BVerfG hat die Verfassungskonformität bejaht, gleichwohl aber eine Entscheidung des BGH aufgehoben, da im konkreten Fall die Schadenshöhe des Gefährdungsschadens nicht berechnet wurde. Diesen Fall wollen wir uns einmal näher ansehen:
Der Fall "Hoyzer" dürfte selbst Nichtjuristen ein Begriff sein. Für die Juristen gehört er in Zusammenhang mit § 263 StGB zum grundlegenden Examenswissen, zumal seit der Entscheidung des BVerfG vom 07.12.2011 (2 BvR 2500/09 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht oder aber nachlesbar in JuS 2012, 266) die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Schadensberechnung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Mit Urteil vom 20.Dezember 2012 (4 StR 55/12 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder aber nachlesbar in JuS 2013,656) hat der BGH dementsprechend seine Argumentation zum Schaden beim Sportwettenbetrug geändert.
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