Anders als im Fall "Hoyzer" hatte hier der Wettende (A) die Manipulation des Spiels, auf welches gewettet wurde, nicht selber veranlasst. Er hatte nur in dem von ihm betriebenen Cafe den Tipp erhalten, wonach Spieler des SV K. (österreichische Bundesliga) durch unsportliche Spielzurückhaltung auf eine Niederlage des eigenen Vereins mit einer Differenz von 2 Toren hinwirken wollten. A stufte den Tipp zwar nicht als sicher ein, hielt die Manipulation aber immerhin für möglich und wettete anschließend auf einen Sieg der gegnerischen Mannschaft. Tatsächlich unterlag der SV.K auch mit 0:1, wobei erstinstanzlich nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel tatsächlich manipuliert worden war.
U.a. im Fall "Hoyzer" hatte der BGH seinerzeit entschieden, dass ein Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst, einen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Vertragsschluss verschweigt. Mangels Garantenstellung kommt ein Betrug durch Unterlassen der Aufklärung nicht in Betracht. Der BGH hat aber in dem Vertragsangebot die stillschweigende Erklärung gesehen, der Wettende selbst habe die Geschäftsgrundlage nicht durch eine rechtswidrige Manipulation verändert und hat damit eine konkludente Täuschung angenommen (siehe unsere Entscheidungsbesprechung vom 05.08.2013).
Da vorliegend nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Spiel tatsächlich manipuliert worden war, musste zugunsten des A davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis manipulationsfrei zustande gekommen war. Von daher konnte nur ein versuchter Betrug gem. §§ 263, 22, 23 StGB in Betracht kommen. Dann müsste der Tatentschluss des A zunächst auf eine Täuschungshandlung gerichtet sein. Da aber A die Manipulation nicht selber vorgenommen sondern nur gerüchteweise davon gehört hatte, konnte er die oben geschilderte konkludente Erklärung gar nicht abgeben. Der BGH wertete das Verhalten des A damit als straflose Ausnutzung eines - wirklichen oder vermeintlichen - Informationsvorsprungs. Dies aber sei kein Eingriff in das Wettereignis und damit auch kein Eingriff in die Geschäftsgrundlage. Vielmehr gehöredie Nutzung solcher Informationsvorsprünge, so der BGH, zum allgemeinen und damit straflosen Geschäftsrisiko.
Offen gelassen hat der BGH, wie es sich verhielte, wenn A die Manipulation nicht nur für möglich gehalten sondern diesbezüglich sicheres Wissen besessen hätte. Auf den ersten Blick erscheint das Aufwerfen dieser Frage unverständlich, hätte A doch auch in seinem solchen Fall nur einen "Informationsvorspung" ausgenutzt und nach bisheriger Rechtsprechung damit auch nicht täuschend die oben konstruierte konkludente Erklärung abgeben können. Denn die Aussage "Ich selber habe nicht manipulativ eingewirkt" wäre auch dann richtig. Zu einer konkludenten Täuschung käme man nur dann, wenn der Täter zudem konkludent erklärte "Ich besitze auch kein sicheres Wissen über eine solche Manipulation". Erscheint schon die Konstruktion der konkludenten Täuschung im Fall "Hoyzer" vor dem Hintergrund der Pflichten- und Riskoverteilung eines zivilrechtlichen Wettvertrages als problematisch (dazu JAHN, JUS 7/2014, 658), so wäre eine solche Auslegung dann doch sehr weit hergeholt.
Weitere erhellende Ausführungen dazu finden Sie in unserem GuKO SR III sowie in den ExO`s. Einen Einblick in das darin befindliche Skript zu den Vermögensdelikten finden Sie hier http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12492.