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  • SR
    Der „Geldautomaten - Fall“ einmal anders!

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    Die klassischen Geldautomaten – Fälle sehen in der Regel so aus, dass sich der Täter durch Diebstahl, Täuschung oder Nötigung die Bankkarte ("ec-Karte") des Opfers verschafft und dann unter Eingabe des PIN`s Geld abhebt. In diesen Fällen ist in der Regel u.a. auch § 263a StGB zu diskutieren. Wie hat ein Täter sich aber strafbar gemacht, der zunächst das Opfer für sich arbeiten lässt und danach dann das Geld unter Einsatz von Gewalt aus dem Automaten entwendet? Kommt Raub oder räuberische Erpressung in Betracht?

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  • SR
    Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

    Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

    Beim Betrug gem. § 263 I StGB müssen Verfügender und Geschädigter nicht identisch sein. Sofern ein Dreiecksverhältnis (Täter-Verfügender-Geschädigter) in Betracht kommt, machen Sie das in einer Klausur im Obersatz deutlich, indem Sie ausführen, wem gegenüber und zu wessen Lasten der Betrug begangen worden sein soll. Ein Dreiecksbetrug ist aber nur dann verwirklicht, wenn die Verfügung des Irrenden dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Die Voraussetzungen dafür sind streitig.

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  • SR
    Der "Sirius" Fall - ein Klassiker den Sie kennen sollten

    Der "Sirius" Fall - ein Klassiker den Sie kennen sollten

    Bei der Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem Suizid von einer strafbaren täterschaftlichen Begehung dreht sich letztlich alles immer wieder um dieselbe Frage: Liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers vor, dann ist alles, was ein Dritter unternimmt, eine lediglich straflose Teilnahme an dieser Selbstgefährdung. Nur wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausgeschlossen ist, kann eine Täterschaft als vorsätzlich handelnder Allein - Täter, als mittelbarere Täter, als Unterlassungstäter oder als Fahrlässigkeitstäter in Betracht kommen. Nun stellt sich die spannende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden kann. Dazu hat sich der BGH im Sirius - Fall (BGHSt 32,38) Gedanken gemacht.

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  • SR
    Trickdiebstahl oder Sachbetrug?

    Trickdiebstahl oder Sachbetrug?

    Bei einem durch eine Täuschung ermöglichten Gewahrsamswechsel stellt sich in der Klausur die Frage, ob es sich um einen Trickdiebstahl gem. § 242 StGB oder aber um einen Sachbetrug gem. § 263 StGB handelt. Sofern die Täuschung zu einer Vermögensverfügung geführt hat, liegt Betrug vor und Diebstahl scheidet aus, da der Gewahrsamswechsel nicht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.

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  • ZR
    Die aufgedrängte Reparatur: Gewährleistungsrechtsfall in untypischer Form

    Die aufgedrängte Reparatur: Gewährleistungsrechtsfall in untypischer Form

    Gerade der in diesem Fall notwendige und untypische Prüfungsansatz macht das Urteil des BGH vom 11.11.2008 so interessant für die Prüfungsämter. Der Fall verbindet das Gewährleistungsrecht und das Bereicherungsrecht und lässt sich wunderbar durch den Einbau weiterer Fragen erweitern. Dieses Urteil sollten sie zumindest mal gelesen haben um die Kern AGL nicht zu übersehen. Viel Freude beim Lesen!

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  • SR
    Die Abofalle: Betrug durch irreführende Gestaltung einer Internetseite

    Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.

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  • SR
    Und schon wieder: Sportwettenbetrug nach Spielmanipulation beim Fußball

    Schon mit unserer Entscheidungsbesprechung vom 05.08.2013 (http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42084) haben wir uns mit dem "Klausurklassiker" Sportwettenbetrug beschäftigt.Der BGH (4 StR 479/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste sich nun vor kurzem mit einer weiteren Variante auseinandersetzen. Wie Sie sicherlich bereits wissen, sind vor allem die Prüfungspunkte "Täuschung" und "Vermögensschaden" problematisch. Im Fall "Hoyzer" hatte der BGH seinerzeit beides bejaht und wegen § 263 StGB verurteilt. In der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat der BGH nun die Täuschung verneint.

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  • ZR
    Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Arglist des Verkäufers?

    Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist dem Gläubiger der Rücktritt verwehrt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24.03. 2006 – V ZR 173/05 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, ob dieser Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrages auch einem arglistigem handelndem Schuldner zugute kommt – und beantwortete damit eine in der Literatur seit längerem umstrittene Frage.

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  • SR
    Keine konkludente Täuschung ohne rechtliches Interesse oder: Worüber ein Beamter so nachdenkt!

    Bei der konkludenten Täuschung im Rahmen des § 263 StGB muss der Täter - in Abgrenzung zum Täuschen durch Unterlassen - ein Verhalten zeigen, dem ein gewisser Erklärungswert zukommt. Diesen Erklärungswert zu ermitteln ist im Einzelfall nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt, dass nur das erklärt wird, woran der Erklärungsempfänger ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das gleiche Problem stellt sich bei § 263a StGB in der Variante des Verwendens unrichtiger Daten, welches "täuschungsäquivalent" sein muss.

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  • SR
    Die schädigende Melkmaschine

    Ein „Klassiker“ ist die BGH Entscheidung zum „Melkmaschinen“ Fall aus dem Jahr 1961. Da Ihnen der Betrug gem. § 263 StGB mit seinen ca. 30 examensrelevanten Problemen mit einiger Wahrscheinlichkeit in den Klausuren begegnen wird, wollen wir uns eines dieser Probleme, nämlich die Frage nach dem von § 263 StGB erfassten Schaden, insbesondere unter Berücksichtigung des „subjektiven Schadenseinschlags“, einmal näher ansehen.

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