Mit der Entscheidung vom 04. Mai 2011 (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10 und 2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgreicht.de) hatte das BVerfG erklärt, dass die damals geltenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung in den §§ 66 ff StGB wegen der Verletzung des "Abstandsgebots" verfassungswidrig seien. Demnach müsse sich die Sicherungsverwahrung als präventiver Freiheitsentzug deutlich von der Freiheitsstrafe als repressiver Freiheitsentzug unterscheiden. Die Sicherungsverwahrung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter der Sicherungsverwahrung durch einen freiheitsorientierten und theraphiegerichteten Vollzug Rechnung trage. Mit Datum vom 05.12.2012 hat der Gesetzgeber daraufhin das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" erlassen.
Problematisch ist aber nach wie vor § 66 b StGB, wonach die Sicherungsverwahrung auch nachträglich angeordnet werden darf. Hier hat das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 06. Februar 2013 (2 BvR 2122/11, 2BvR 2705/11 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) erneut erklärt, dass insbesondere mit Blick auf die "Altfälle", also solche Fälle, bei denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten vor Inkrafttreten der Vorschrift verurteilt wurden, diese Norm verfassungswidrig sei. Bei der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus handele es sich um einen eigenständigen Grundrechtseingriff, der den Vertrauensschutzgrundsatz verletze. Insbesondere auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR nähere sich das Gewicht des Vertrauens auf ein Unterbleiben der Sicherungsverwahrung bei den Altfällen einem absoluten Vertrauensschutz an. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung dürfe mithin nur noch unter den Voraussetzungen des Therapieunterbringungsgesetzes angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-oder Sexualdelikte bestehe und der Täter an einer psychischen Störung leide.
Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung wird Mitte diesen Jahres in Kraft treten. Wir werden entsprechend informieren.