Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 04. Mai 2011, mit welcher sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung gem. §§ 66 ff StGB für verfassungswidrig erklärt wurden, hatte der Gesetzgeber mit Datum vom 05. Dezember 2012 das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" erlassen und damit eine wesentliche Vorgabe des BVerfG erfüllt. Problemtisch ist nach wie vor die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch in der aktuellen Fassung des § 66b StGB. Hierzu hat das BVerfG mit Datum vom 06. Februar 2013 ausgeführt, dass diese Norm jedenfalls im Hinblick auf die sog. "Altfälle" verfassungswidrig sei.
Die nachträgliche Sicherheitsverwahrung ist nicht nur ein Problem des Strafrechts und des Verfassungsrechts, sondern kann auch Bedeutung für das Polizeirecht erlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sicherheitsverwahrter im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. bspw. EGMR, NJW 2010, 2495 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. NJW 2011, 1931 ff. und die Zusammenfassung bei Peglau, NJW 2011, 1924 ff.) aus der Sicherheitsverwahrung entlassen wird. Die Sicherheitsbehörden versuchten es in diesen Fällen zumeist mit sog. "Dauerobservationen" was auch die Medien stark thematisierten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.11.2012, Az.: 1 BvR 22/12 (KommJur 2013, 73 ff.) musste sich mit der Frage einer tauglichen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Dauerobservation und deren Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen.
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