Zunächst zum Sachverhalt, so wie ihn das Landgericht erstinstanzlich festgestellt hatte:
Der Angekl. A entschloss sich am Morgen des 20.5.2011, in dem von ihm, seiner Lebensgefährtin und deren beiden minderjährigen Kindern bewohnten, angemieteten Bungalow einen Brand zu legen, um Zahlungen aus der Hausratsversicherung zu erhalten. Zu diesem Zweck zündete er in einem Schlafzimmer des vier Zimmer, Küche und Bad umfassenden, einstöckigen Gebäudes diverse Gegenstände an. Dabei nahm er in Kauf, dass auch funktionswesentliche Teile des Gebäudes in Brand geraten würden oder dieses zumindest teilweise unbewohnbar werden könnten. Die Lebensgefährtin und die Kinder hatten das Haus zu diesem Zeitpunkt verlassen. Um eine größere Ausbreitung des Schadens zu verhindern, schloss er die Schlafzimmertür. Dann verließ er das Haus. Als er nach etwa einer Dreiviertelstunde zurückkehrte, hatte das Feuer, das zwischenzeitlich von der Feuerwehr gelöscht worden war, bereits die Holzdecke des Schlafzimmers erfasst und dort zu Putzabplatzungen, erheblichen Rußschäden und der teilweisen Zerstörung des Inventars geführt. Die übrigen Räume waren durch Löschwasser „in Mitleidenschaft genommen“ und Textilien durch Rauchgas „beeinträchtigt“. Das Haus war „längere Zeit“ nicht bewohnbar. A lebte mit seiner Familie acht Wochen bei Freunden und bezog dann eine andere Wohnung. In der Folge machte er bei seiner Hausratsversicherung den Schaden geltend, die ihm rund 16.300 € erstattete.
Das Landgericht verurteilte A wegen Brandstiftung und Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil legten sowohl die StA als auch A selber Revision ein.
In Betracht kommt zunächst einmal eine Brandstiftung gem. § 306 StGB. Der Bungalow stellt ein fremdes Gebäude gem. § 306 I Nr. 1 und damit ein taugliches Tatobjekt dar. Dieses müsste allerdings entweder in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört worden sein.
In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH a.a.O.). Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass bei geschlossener Schlafzimmertüre, lediglich die Holzdecke vom Feuer erfasst worden war. Eine solche Deckenverkleidung stellt aber nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar,"...wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird" (BGH a.a.O.). Da das LG hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen und zudem auch nicht ausgeführt hatte, auf welche anderen wesentlichen Bestandteile das Feuer evtl.hätte übergreifen können, war eine Verurteilung aufgrund der ersten Tatbestandsalternative nicht von den Feststellungen im Urteil getragen.
Der BGH setzte sich alsdann mit der Frage auseinander, ob nicht evtl. die zweite Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört" verwirklicht sein könnte. Im Hinblick auf die Schäden im Schlafzimmer erscheint dies fraglich. Zwar kann die Zerstörung auch nur eines Zimmers für das "teilweise zerstören" des gesamten Objekts "Gebäude" ausreichen. Voraussetzung ist dann aber, dass.."Bestandteile des Tatobjekts, die zu einem selbständigen Gebrauch bestimmt sind, gänzlich vernichtet werden, ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar oder das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird... Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als „Untereinheit“ eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird ...Vielmehr ist eine teilweise Zerstörung auch dann anzunehmen, wenn in Folge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann. Beim Brand eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens ... jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung und des Schlafens dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen. Die brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung des gesamten Einfamilienhauses dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung des Wohnhauses zu einem der genannten Zwecke in – gemessen an den Vorstellungen eines verständigen Wohnungsinhabers... – unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird." (BGH a.a.O.)
Da das LG auch hierzu keine differenzierten Feststellungen getroffen hatte, hob der BGH insgesamt die Verurteilung gem. § 306 StGB auf. Allein die Tatsache, dass A über 8 Wochen nicht in dem Haus wohnte, reichte alleine noch nicht aus, da dies auch andere Gründe gehabt haben könnte. Auch die Feststellungen, dass andere Zimmer "durch Löschwasser in Mitleidenschaft" gezogen worden waren,war zu unspezifisch, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.
Des Weiteren kommt eine Starfbarkeit des A gem. § 306a I Nr. 1 StGB in Betracht. Auf die Revision der StA hin setzte der BGH sich auch mit dieser Norm auseinander. Das LG hatte eine Bestrafung aus diesem Delikt abgelehnt, da A zum Tatzeitpunkt sicher gewusst habe, dass sich niemand im Haus aufhalte und auch für die Nachbarhäuser keine Gefahr bestanden habe.
Bei § 306a I handelt es sich aber um ein abstraktes Gefährdungsdelikt - im Gegesazu zu § 306a II - mit welchem Handlungen erfasst werden sollen, die nur typischerweise geeignet sind, das Leben von Menschen zu gefährden, welche sich in dem Gebäude befinden. Auf eine konkrete Gefährdung kommt es damit nicht an. " Allerdings hat der BGH vereinzelt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für Fälle erwogen, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten oder Häuschen „durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen“ vergewissert hatte, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist ..., dies letztlich aber stets offengelassen .... Auch hier bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Überlegung im Ausgangspunkt gefolgt und ob der Bungalow überhaupt als Gebäude angesehen werden könnte, das „mit einem Blick überschaubar“ ist; denn eine einschränkende Auslegung des § 306 a I Nr. 1 StGB im dargestellten Sinne scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil sich der Angekl. nach der Brandlegung von dem Bungalow entfernt hatte. Damit entzog es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in diesen zurückkehrten oder er von Dritten aufgesucht wurde. Eine Gefährdung von Menschenleben durch den Brand war damit keinesfalls völlig ausgeschlossen .. "(BGH a.a.O.)
Da mithin § 306a I Nr. 1 verwirklicht ist, kommt auch eine Bestrafung gem. § 306b II Nr. 2 in Betracht, da A den Brand legte, um alsdann den Schaden seiner Versicherung zu melden. Er hatte mithin die Absicht, eine andere Straftat, nämlich einen Betrug gegenüber und zu Lasten der Versicherung, zu begehen. Teilweise wird in der Literatur eine einschränkende Auslegung der "anderen" Straftat dergestalt verlangt, dass es sich bei dieser Tat um eine solche handeln müsse, mit der die brandspezifische Gefährlichkeit ausgenutzt werden solle. Der BGH folgt dieser Auffassung nicht, da zum einen der Wortlaut diese Restriktion nicht hergebe und zum anderen der Vergleich mit § 211 StGB zeige, dass Strafzweck und damit auch Grund für die Anhebung des Strafrahmens die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht sei. (BGHSt 45, 211, 216)
Weitere interessante Ausführungen dazu finden Sie in unseren ExO`s sowie dem GuKO SR IV. Einen Auszug aus dem Skript finden Sie hier:http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12540.