An dieser Ausnahmeregelung soll sich auch nach Meinung des 2. Strafsenats des BGH grundsätzlich nichts ändern. Mit Datum vom 04.06.2014 (2 StR 656/13) hat der BGH jedoch einen Anfragebeschluss gem. § 132 III 1 GVG initiiert, der derzeit den anderen Senaten zur Entscheidung vorliegt.
In diesem Beschluss hält der Senat zunächst an der Ausahme fest, wonach trotz § 252 StPO der Ermittlungsrichter als Zeuge vom Hörensagen in der späteren Hauptverhandlung vernommen werden könne. Diese gegenüber einer polizeilichen Vernehmung unterschiedliche Behandlung sei aufgrund der "für den Zeugen erkennbare(n) und regelmäßig von ihm empfundene(n) erhöhte(n) Bedeutung der richterlichen Vernehmung" gerechtfertigt. Die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson führe nach Auffassung des BGH "zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelungen der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen".
Voraussetzung der Verwertbarkeit der richterlichen Vernehmung ist allerdings, dass der Zeuge in der ersten Einvernahme über sein Recht, das Zeugnis zu verweigern, belehrt wurde. Diese "einfache" Belehrung soll nun nach Auffassung der 2. Senats nicht mehr reichen. Die Einvernahme des Ermittlungsrichters stellt der 2. Strafsenat nun nämlich unter einen weiteren Vorbehalt, nämlich den Vorbehalt der qualifizierten Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter. Hierzu führt er folgendes aus:
"Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung sieht der Senat diese Ausgangs-Überlegung aber nur dann als gerechtfertigt an, wenn der Zeuge in der im Ermittlungsverfahren durchgeführten richterlichen Vernehmung ausdrücklich auch darüber belehrt worden ist, dass eine jetzt gemachte Aussage auch dann verwertbar bleibt, wenn er in einer späteren Hauptverhandlung vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch macht ....Erforderlich ist daher eine "qualifizierte" Belehrung, welche den Zeugen umfassend in die Lage versetzt, über seine Aussagebereitschaft und deren mögliche Folgen für das spätere Verfahren zu entscheiden, und zugleich die Ausnahme von einem umfassenden Verwertungsverbot bei einer richterlichen Vernehmung legitimiert....Denn für die in den meisten Fällen nicht rechtskundigen Zeugen liegt es in der Regel fern, sich zum Zeitpunkt einer (richterlichen) Vernehmung im Ermittlungsverfahren von sich aus Gedanken darüber zu machen, ob auch bei späterer Aussageverweigerung - für welche es eine Vielzahl nicht zu überprüfender Gründe geben kann - ihre Aussage verwertbar bleibt. Die von §§ 52, 252 StPO geschützten Interessen gebieten es vor diesem Hintergrund, den Zeugen auch darüber zu belehren, dass er an zu diesem Zeitpunkt endgültig und unwiderruflich über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungs-rechts zu entscheiden hat. Geschieht dies - wie bisher - nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel, weil er sich dieser Konsequenz seines Handelns nicht bewusst ist"
Es bleibt nun abzuwarten, wie die anderen Senate entscheiden. Bei einem Dissens muss der Große Senat gem. § 132 II GVG entscheiden