Die nachträgliche Sicherheitsverwahrung ist nicht nur ein Problem des Strafrechts und des Verfassungsrechts, sondern kann auch Bedeutung für das Polizeirecht erlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sicherheitsverwahrter im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. bspw. EGMR, NJW 2010, 2495 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. NJW 2011, 1931 ff. und die Zusammenfassung bei Peglau, NJW 2011, 1924 ff.) aus der Sicherheitsverwahrung entlassen wird. Die Sicherheitsbehörden versuchten es in diesen Fällen zumeist mit sog. "Dauerobservationen" was auch die Medien stark thematisierten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.11.2012, Az.: 1 BvR 22/12 (KommJur 2013, 73 ff.) musste sich mit der Frage einer tauglichen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Dauerobservation und deren Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen.
Mephistopheles ist nicht nur der teufliche Gegenspieler in Goethes "Faust", sondern auch in der Kurzform "Mephisto" der Namensgeber des erstmals 1936 in Amsterdam erschienen Romans von Klaus Mann. Der Roman ist ein sog. "Schlüsselroman" und beschreibt das Leben des Schauspielers Henrik Höfgen. Diesem hat erkennbar die reale Person Gustaf Gründgens als Vorbild gedient, der insbesondere den "Mephistopheles" erfolgreich spielte. Ende der 20er Jahre in der ausgehenden Weimarer Republik war er mit Erika Mann, der Schwester von Klaus Mann verheiratet. 1934 wurde Gründgens zum Intendanten des Staatlichen Schauspielhauses ernannt sowie später zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten des Preußischen Staatstheaters. Diese Institutionen unterstanden Hermann Göring. Die Veröffentlichung des Buches beschäftigte deutsche Gerichte bis zum BGH (NJW 1968, 1773 ff.). Schließlich musste das Bundesverfassungsgericht den Konflikt endgültig lösen (BVerfGE 30, 173 ff.=GRUR 1971, 461 ff.). Die Entscheidung ist bis heute maßgebend für das Verständnis der Kunstfreiheit und deren Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. mit dem Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen.
Im Zuge der aktuellen Diskussion über die Einführung einer 3 % Prozent Sperrklausel für die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament ist es lohneswert, sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9.11.2011 (NVwZ 2012, S. 33 ff.) in Erinnerung zu rufen. In diesen Wahlprüfungsbeschwerden änderte das Gericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die 5 % Prozent Sperrklausel für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Noch in seinem Beschluss aus dem Jahre 1979 (BVerfGE 51, 222 ff.=NJW 1979, 2463 ff.) hielt es die Klausel für verfassungsgemäß.
Das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958 (BVerfGE 7, 198 ff.=NJW 1958, 257 ff.) ist der erste Meilenstein des Verfassungsgerichts in Hinblick auf die Auslegung der Meinungsfreiheit und deren Einschränkbarkeit durch allgemeine Gesetze. Zudem befasste sich das Gericht mit der "Ausstrahlungswirkung" von Grundrechten bei einer privatrechtlichen Streitigkeit.
In dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1958 (BVerfGE 7, 377 ff.=NJW 1958, 1035 ff.) entschied das Bundesverfassungsgerichts grundlegend wie der Schutzbereich der Berufsfreiheit zu verstehen ist und worauf sich die Regelungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG bezieht. Dogmatisch entwickelt das Bundesverfassungsgerichts erstmals seine "Drei-Stufen-Theorie" im Hinblick auf die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers.
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