Die Verfassungsbeschwerde des Verlags richtete sich gegen das letztinstanzliche Urteil des BGH, das ein Verbot, das Buch "Mephisto Roman einer Karriere" von Klaus Mann zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen, bestätigte.
Peter Gorski, der Alleinerbe und Adoptivsohn Gründgens hielt das Werk nicht für ein Kunstwerk, sondern für einen "Schlüsselroman", der ein grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbildes von Gründgens zeichnen würde. Es handele sich ausschließlich um einen Rachezug von Mann an Gründgens, der die Eheschließung mit seiner Schwester für eine Ehrverletzung halten würde. Das LG Hamburg folgte diesen Ausführungen nicht. Das OLG Hamburg und der BGH sahen dies jedoch anders und sprachen ein Vertriebsverbot des Werkes aus.
Der Verlag sah sich insbesondere in seiner Kunstfreiheit verletzt durch das Vertriebsverbot. Das Gericht stellte zunächst wiederum klar, dass es sich in dieser Konstellation um einen zivilrechtlichen Streit handeln würde. Es sei daher auf die Prüfung von spezifischem Verfassungsrecht beschränkt. Entscheidend sei also, ob die Zivilgerichte bei ihrer Entscheidungsfindung die Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht fehlerhaft gegeneinander abgewogen hätten.
Am Anfang seiner Prüfung legt das Gericht ausführlich den Schutzbereich der Kunstfreiheit dar. Zunächst stellt es dabei klar, dass die Kunst- ähnlich wie die Wissenschaftsfreiheit eine wertentscheidende Grundsatznorm sei, die das Verhältnis Staat und Kunst grundlegend definiere. Es betont also die objektive Komponente der Kunstfreiheit. In subjektiver Hinsicht stellt es dann klar, dass das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die schöpferische Gestaltung des Künstlers in einer bestimmten Formsprache sei. Der Schutzbereich umfasse dabei sowohl den "Werbereich" als auch den "Wirkbereich". Im Folgenden eröffnet das Gericht im Anschluss an diese Terminologie den Schutzbereich auch für einen Buchverlag, da dieser unerlässlich sei, damit es zu einem "Wirkbereich" überhaupt kommen kann, sprich zu einer Verbreitung in der Öffentlichkeit. Für den Roman und den beschwerdeführenden Verlag war somit eine Berufung auf die Kunstfreiheit möglich.
Die Kunstfreiheit sei in ihrer Eigengesetzlichkeit wie die Wissenschaftsfreiheit grundsätlich vorbehaltlos gewährleistet. Eine Schrankenübertragung aus Art. 5 Abs. 2 GG verbiete sich aus systematischen Erwägungen da Art. 5 Abs. 3 GG erkennbar lex specialis sei. Auch der Theorie der Übertragung des Gemeinschaftsvorbehalts aus Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG auf die Kunstfreiheit wird eine Absage erteilt. Das Gericht lässt als mögliche Schranken nur sog. verfassungsimmanente Schranken zu. Durch die Veröffentlichung des Buches nimmt das Gericht einen Konflikt zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht von Gründgens an. Der allgemeine Achtungsanspruch des Menschen ende nicht mit dessen Tod. Das gleiche gelte für die staatliche Verpflichtung dem Einzelnen Schutz gegen die Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren.
Das Gericht stellt im Folgenden klar, dass der BGH und das OLG diese verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen der Kunstfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht treffend erkannt haben. Es sieht keine Verfassungsverstöße in der Eröffnung der jeweiligen Schutzbereiche und der Abwägung der jeweiligen Positionen. Im Ergebnis hatte die Verfassungsbeschwerde daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung fiel mit drei zu drei Stimmen denkbar knapp aus. Aufgrund von § 15 Abs. 4 S. 2 BVerfGG unterlag daher der Verlag.
Im Anschluss an die Entscheidung findet sich ein abweichendes Mindervotum des Richters Stein, der zu einer anderen Abwägung der beiden Grundrechtspositionen kommt.
Eine aktuelle Weiterführung der Problematik "Schlüsselromane" findet sich in der "Esra-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 119, 1 ff.).
Weitere Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie in unseren GuKO ÖR sowie in den ExO`s.