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  • ÖR
    Rapunzel, Rapunzel - Kunst darf (fast) alles

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    Darf Kunst alles? Das BVerfG hat eine wichtige Entscheidung zu den Grenzen der Kunstfreiheit und zur Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht getroffen.

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  • ÖR
    Was ist Kunst? Oder wie weit darf sie gehen?

    Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG beschäftigt das Bundesverfassungsgericht immer wieder und somit sollte sich auch jeder Student mit den grundlegenden Fragen hierzu beschäftigen. Im Vordergrund der Probleme mit der Kunstfreiheit steht zumeist die Bestimmung des Schutzbereichs, da sich die Kunst allgemein gültigen Definitionen entzieht. Oder gilt doch der Satz von Beuys, wonach alles Kunst sei. Verfassungsrechtlich ist dieses Diktum jedoch nur schwer haltbar. In einem Beschluss vom 19.3.1984 (2 BvR 1 /84, NJW 1984, 1293 ff.) hatte das Gericht mal wieder Gelegenheit sich mit dem Schutzbereich der Kunstfreiheit zu beschäftigen. Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland den "Sprayer von Zürich" an die Schweiz ausliefern durfte. Das OLG Schleswig erklärte die Auslieferung des wegen Sachbeschädigung verurteilten Schweizers für zulässig. Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vor.

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  • ÖR
    Mephisto und das Bundesverfassungsgericht

    Mephistopheles ist nicht nur der teufliche Gegenspieler in Goethes "Faust", sondern auch in der Kurzform "Mephisto" der Namensgeber des erstmals 1936 in Amsterdam erschienen Romans von Klaus Mann. Der Roman ist ein sog. "Schlüsselroman" und beschreibt das Leben des Schauspielers Henrik Höfgen. Diesem hat erkennbar die reale Person Gustaf Gründgens als Vorbild gedient, der insbesondere den "Mephistopheles" erfolgreich spielte. Ende der 20er Jahre in der ausgehenden Weimarer Republik war er mit Erika Mann, der Schwester von Klaus Mann verheiratet. 1934 wurde Gründgens zum Intendanten des Staatlichen Schauspielhauses ernannt sowie später zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten des Preußischen Staatstheaters. Diese Institutionen unterstanden Hermann Göring. Die Veröffentlichung des Buches beschäftigte deutsche Gerichte bis zum BGH (NJW 1968, 1773 ff.). Schließlich musste das Bundesverfassungsgericht den Konflikt endgültig lösen (BVerfGE 30, 173 ff.=GRUR 1971, 461 ff.). Die Entscheidung ist bis heute maßgebend für das Verständnis der Kunstfreiheit und deren Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. mit dem Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen.

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