Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ÖR
    Spätkauf

    Nicht in jedem Bundesland kann man im Supermarkt bis um Mitternacht noch eine Flasche Wein kaufen oder mitten in der Nacht am Kiosk die Biervoräte ergänzen. Das Land Baden-Württemberg versuchte im Jahre 2010 durch eine gesetzliche Regelung, den hohen Anteil von Straftaten und Ordnungsstörungen, die nachts unter Alkoholeinfluss begangen werden, zu bekämpfen. Das Land ergänzte sein Ladenöffnungsgesetz um einen § 3 a: "In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb des Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen." Gegen diese Regelung erhob ein Tankstellenpächter Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist nachzulesen in: NVwZ 2011, S. 355 ff.

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  • ÖR
    Auch Sie würden DVU wählen!

    Diese Worten schmückten eine Wahlkampfzeitung der rechtsextremen Partei Deutsche Volksunion (DVU) in Bremen aus dem Jahre 1991. Unter diesen einleitenden Worten stand neben den Potraits von Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels auch das Potrait von Wilhlem Kaisen. Dieser 1979 verstorbene SPD- Politiker war Präsident des Bremer Senats und Bürgermeister der Freien Hansestadt. Gegen diese Veröffentlichung wehrte sich die Tochter Kaisens. Sie nahm die DVU zivilrechtlich in Anspruch, es zu unterlassen, die Behauptung, Kaisen würde DVU wählen, aufzustellen oder zu verbreiten. Nach einem Sieg vor dem Landgericht unterlag die Tochter vor dem Oberlandesgericht (NJW-RR 1995, 84 ff.) Gegen dieses Urteil legte sie Verfassungsbeschwerde ein. Die Entscheidung finden Sie in NJW 2001, S. 2957 ff.

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  • ÖR
    Die Partei hat immer recht

    Das Wohl und Wehe der geplanten "Großen Koalition" hängt derzeit von einem Mitgliedervotum ab, das eine der drei beteiligten Parteien zu dieser Frage veranstaltet. Inwieweit dieses verfassungsrechtlich bedenklich sein soll, führte nicht nur zu einem TV-wirksamen-Streit zwischen dem Parteivorsitzenden Gabriel und einer bekannten Fernsehmoderatorin. Gabriels Aussage, dass es gar kein Verfassungsrechtler geben soll, der verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Mitgliederentscheid habe, war im Ergebnis zumindest ein wenig überspitzt dargestellt. Die vorhandenen verfassungsrechtlichen Zweifel wurden jetzt zumindest vorerst vom Bundesverfassungsgericht ausgeräumt. Den ablehnden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvQ 55/13 vom 6.12.2013 finden Sie auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfassungsgericht.de).

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  • ÖR
    Fortführung einer Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage

    Streit herrscht unter den Gelehrten und den Gerichten was der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist. Ist es der ablehnende Bescheid? Ist es nur der mögliche Anspruch des Klägers? Oder ist es vielleicht sogar beides. in einer baurechtlichen Konstellation, die als Untätigkeitsklage begann, hatte das OVG NRW Gelegenheit sich zu diesen Fragen zu äußern. Die Entscheidung finden Sie in DVBl. 2010, 1309 ff.

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  • ÖR
    Mali im Staatsexamen

    Wo liegt der Staat Mali? Wie heißt seine Hauptstadt? Welche legendäre Stadt liegt am Hauptfluss des Landes? Und wer regiert das Land? Nein es sind nicht Fragen bei Jauchs Millionärsratespielchen und es handelt sich auch nicht um einen Einstellungstest des Auswärtigen Amtes für Bewerber mit dem Spezialgebiet Westafrika. Es handelt sich um Fragen, die im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob juristische Referendare diese Fragen beantworten können müssen in der zweiten Staatsexamensprüfung. Nachzulesen ist die Entscheidung in BVerwGE 78, 55 ff.

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  • ÖR
    Blockadetraining vor Gericht

    Dürfen sich Gegner von rechtsextremen Versammlungen ihrerseits versammeln, um dabei ein sog. "Blockadetraining" zu veranstalten. Das Städtchen Stollberg ist jährlich Veranstaltungsort einer überregionalen Versammlung von Rechtsextremisten. Im Laufe der Zeit bildete sich dagegen ein Gegenbündnis. Im Februar 2011 veranstaltete dieses Bündnis ein Blockadetraining. Ziel war es den Teilnehmern zu erklären, wie man friedlich eine Versammlung blockieren könne. Die zuständige Versammlungsbehörde erließ daraufhin folgende Auflage: "Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsleiter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in ihrer Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungsteilnehmern, Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten Einüben von Sitzblockaden und so genannte szenische Wegtrageübungen untersagt." Das VG Aachen hielt diese Auflage für rechtmäßig. Die Berufungsentscheidung des OVG Münsters finden Sie in NVwZ-RR 2013, 38 ff.

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  • ÖR
    Wo parken?

    Ein Autofahrer (A) parkt am Rande einer Großveranstaltung sein Fahrzeug ohne einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf einer Straßenseite auf die Weise, dass eine Restfahrbahnbreite von ca. 5 m verbleibt. Dieser Idee folgend parken daraufhin weitere Autos auf der gegenüberliegenden Seite. Dies führt dazu, dass die Restfahrbahnbreite nicht mehr ausreicht, damit die Linienbusse durchfahren können. Offensichtlich ist, dass die Gefahrenabwehrbehörden handeln müssen. Aber wie? Die Behörde entscheidet sich das Fahrzeug des A abzuschleppen und stellt dem A die Abschleppkosten in Rechnung. Das OVG NRW hatte zu entscheiden, ob diese kostenrechtliche Inanspruchnahme rechtmäßig ist. Die Entscheidung ist nachzulesen in NWVBl. 2001, 142 f.

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  • ÖR
    Ramelow und die Schlapphüte

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz, das dem Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums zugeordnet ist, kann gemeinhin als der Inlandsgeheimdienst bezeichnet werden. Aufgabe des Amtes ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Ob darunter auch die Beobachtung des Parlamentarieres Bodo Ramelow von der Fraktion der Linkspartei fällt, hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17.9.2013 zu entscheiden. Der Beschluss ist auf der Homepage des Gerichts nachzulesen, www.bundesverfassungsgericht.de (2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08)

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  • ÖR
    Das Leben des Anderen

    Das OVG Münster (Az.: 5 A 607/11 bisher erst bei beckonline BeckRS 2013, 53569 veröffentlicht) musste sich vor kurzem mit der Frage beschäftigen wie sich der Bruder eines Sexual- und Gewaltstraftäters gegen dessen Dauerobservation rechtlich wehren kann. Der aus der Haft entlassene S kam nach seiner Haftstrafe bei seinem Bruder B unter. Von dieser Zeit an ordnete der zuständige Landrat die Dauerobservation des S an. Dies wirkte sich natürlich auch auf den B aus, da S nun in seinem Haus wohnte. Folgich überwachte die Polizei also auch das Haus des B. B beantragte erfolglos beim Landrat die Einstellung der Observation. Anfang 2010 erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Maßnahme. Im Laufe des Gerichtsverfahren begab sich S in eine sozialtherapeutische Anstalt woraufhin die Observation eingestellt wurde. Der Kläger B beantragte nunmehr festzustellen, dass die langfristige Observation bis zum Zeitpunkt ihrer Einstellung rechtswidrig war.

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  • ÖR
    "TV-Duell" zu Dritt?

    Es klingt fast wie eine Geschichte aus einer anderen Zeit. Im Jahre 2002 versuchte sich der damalige Vorsitzende der FDP in das erstmals ausgestrahlte sog. "Kanzlerduell" von ARD und ZDF einzuklagen. Die beiden Rundfunkanstalten beabsichtigten nur die aussichtsreichen Kandidaten Schröder und Stoiber einzuladen. Damit wollte sich der FDP-Vorsitzende nicht zufrieden geben und klagte vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht auf Zulassung zum "Kanzlerduell". Beide Gerichte verneinten sein Begehren. Gegen diese Entscheidungen erhob die FDP Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Entscheidung finden Sie in der NJW 2002, 2939 f.

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