Die zulässige Verfassungsbeschwerde beschäftigte sich im Rahmen der Begründetheit mit zwei möglichen Grundrechtsverletzungen des Beschwerdeführers. Im Vordergrund stand eine potentielle Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Zudem war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Ausnahmen des Verbots eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würden.
Zunächst prüft das Gericht umfassend einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Der Schutz der Berufsfreiheit umfasse auch das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen. Das Verkaufsverbot macht es dem Beschwerdeführer unmöglich in einer bestimmten Zeit alkoholische Getränke zu verkaufen. Es stellt daher einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Qualifizieren lässt es sich im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie als sog. "Berufsausübungsregel". Ein Eingriff in dieses Grundrecht bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkenden Normen genügt. Insbesondere muss die Norm kompetenzmäßig zustande gekommen und verhältnismäßig sein.
Das Gericht wertet das Verkaufsverbot als Regelung der Gefahrenabwehr für die die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen.
Im Anschluss folgt eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung der Norm im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie. Hinsichtlich des legitimen Zwecks führt das Gericht aus:
"Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden."
Zum Ende hin betont das Gericht noch einmal ausdrücklich den gesetzgeberischen Spielraum im Gefahrenabwehrrecht. Dieser Spielraum müsse auch im Rahmen der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang thematisiert das Gericht, dass zumindest polizeirechtliche Maßnahmen im Wege von Verordnungen und Verwaltungsakten nicht gleich wirksam seien, da die Anforderungen an das Vorliegen einer gefahrenabwehrrechtlichen Gefahr viel höher liegen würden.
Im Rahmen der Angemessenheit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die geringeren Umsätze des Pächters nicht außer Verhältnis zum Schutz der höherrangigen Gemeinschaftsgüter stehe.
Schließlich verneint das Gericht auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
"Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen."
Damit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.