Nicht in jedem Bundesland kann man im Supermarkt bis um Mitternacht noch eine Flasche Wein kaufen oder mitten in der Nacht am Kiosk die Biervoräte ergänzen. Das Land Baden-Württemberg versuchte im Jahre 2010 durch eine gesetzliche Regelung, den hohen Anteil von Straftaten und Ordnungsstörungen, die nachts unter Alkoholeinfluss begangen werden, zu bekämpfen. Das Land ergänzte sein Ladenöffnungsgesetz um einen § 3 a: "In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb des Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen." Gegen diese Regelung erhob ein Tankstellenpächter Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung ist nachzulesen in: NVwZ 2011, S. 355 ff.
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