Der Kläger erstrebt eine erneute Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes. Er hatte sich zuvor erfolglos der zweiten juristischen Staatsprüfung unterzogen. Der Prüfling rügte insbesondere die oben aufgezählten Fragen zum Staat Mali zu Beginn der Prüfung im öffentlichen Recht. Zudem rügt der Prüfling, dass der Prüfer auf seine mangelnden Kenntnisse in hämischer Weise reagiert habe.
Zu klären war also, ob es sich um prüfungsrechtlich zulässige Fragen gehandelt hat. Nach § 25 JAG NRW a.F. (heute §§ 39, 47 JAG NRW) dient die zweite juristische Staatsprüfung der Feststellung, ob der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihn damit nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten die Befähigung zum Richteramt und höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann.
Im Weiteren stellt das Bundesverwaltungsgericht klar: "Welche Rechtskenntnisse im zweiten juristischen Staatsexamen verlangt werden und wieweit die geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezüge reichen, deren Kenntnisse vorausgesetzt wird, ist zunächst ebenso eine Frage des Landesrechts wie die Frage, ob und in welchem Maß Allgemeinwissen geprüft werden darf."
Die Grenzen hierfür werden jedoch einfachgesetzlich durch das Deutsche Richtergesetz und verfassungsrechtlich durch die Berufsfreiheit gezogen. Prüfungsanforderungen müssen nämlich immer den Anforderungen der Drei-Stufen-Theorie der Berufsfreiheit genügen. Das Bestehenserfordernis einer Prüfung ist dabei regelmäßig als eine subjektive Berufswahlregel zu qualifizieren.
Nachdem das Gericht kurz festgestellt hat, dass es in Prüfungen auch Fragen geben kann, die keine Prüfungsfragen sind, widmet es sich der Frage der Zulässigkeit der Mali-Fragen, die aufgrund ihrer Häufigkeit in der Prüfung eindeutig als Prüfungsfragen zu werten waren.
Prüfungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein. Sie müssen sich an die Anforderungen des Berufs richten und dürfen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen des Berufs stehen. Diese Grenzen sind eindeutig überschritten, wenn Prüfungsanforderungen gestellt werden, die mit den Anforderungen des Berufs gar nichts mehr zu tun haben.
Konkret zu den "Mali-Fragen" betont das Gericht Folgendes:
"Mit den Mali-Fragen wurden Gegenstände aus Wissensgebieten nichtjuristischer Art als Prüfungsstoff herangezogen, die für den zu lösenden juristischen Fall allenfalls als Hintergrundwissen von Interesse waren, deren präsente Kenntnis jedoch keinerlei Schlüsse auf die beruflichen Befähigungen zulässt, die durch die zweite Staatsprüfung nachgewiesen werden sollen. Die Heranziehung unzulässigen Prüfungsstoffes macht die Prüfung fehlerhaft und das Prüfungsergebnis anfechtbar, es sei denn, dass der fehlerhafte Teil der Prüfung sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall lässt sich ein nachteiliger Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausschließen."
Somit konnte der Prüfling diese mündliche Prüfung erfolgreich angreifen. Im Ergebnis kam es zu einer komplett neuen mündlichen Prüfung incl. Aktenvortrag.