Zunächst ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass eine Partei verfassungsrechtlichen Rechtsschutz begehrt. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Trotz ihres privatrechtlichen Charakters haben sie daher eine besondere Bedeutung im Verfassungsgefüge. Dies führt dazu, dass sie bspw. Antragsteller im verfassungsrechtlichen Organstrei sein können. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie ihren verfassungsrechtlichen Status gegen ein Verfassungsorgan verteidigen. Vorliegend handelte es sich jedoch um ein Konflikt zwischen einer Partei und einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Diese weisen die Besonderheit auf, dass sie auf der einen Seite als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung grundrechtsverpflichtet sind und sich auf der anderen Seite auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen können und in dieser Hinsicht grundrechtsberechtigt sind. Vorliegend musste die FDP daher den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg erschöpfen und schließlich Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen erheben.
Streitentscheidend waren in diesem Fall Fragen der sog. Chancengleichheit der politischen Parteien, die sich aus Art. 21, 3 GG iVm § 5 PartG ergibt. Kurz gesprochen muss nach diesem Grundsatz der Staat alle politischen Parteien gleich behandeln. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht das Prinzip der abgestuften Channcengleichheit entwickelt.
Die Chancengleichheit ist ein sehr formaler Grundsatz. Ausdruck dieses Grundsatzes ist § 5 Abs. 1 S. 1 PartG. Danach sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Diese Norm ist keine eigene Anspruchgrundlage, sondern setzt immer noch andere Normen und einen vergleichbaren Sachverhalt voraus. Bestes Beispiel hierfür ist die Verstärkungswirkung von § 5 PartG in Fällen bei denen es um Ansprüche aus 3 8 Abs. 2 GO NRW geht.§ 5 PartG führt bspw. auch dazu, dass vor Bundestagswahlen alle Parteien die gleichen Möglichkeiten zur Wahlwerbung im Rundfunk besitzen.
Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass es sich bei dem Kanzlerduell um eine "andere öffentliche Leistung" im Sinne des § 5 PartG handeln würde. Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht. Die Sendung folge einem schlüssigen redaktionellem Konzept, das unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stünde. Somit läge schon keine Leistung vor, die eine Gleichbehandlung erfodere. Zudem sei gewährleistet, dass auch die FDP durch die jeweiligen aneren Programmformate ausreichend Aufemerksamkeit bekomme. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt somit nicht vor.