In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes, mal abgesehen von der eigenen Wohnung, nur noch wenige Plätze an denen geraucht werden darf. Grundsätzlich sind Hafträume in Justizvollzugsanstalten nach § 3 Abs. 4 S. 1 Nichtraucherschutzgesetz NRW (NichtRSG) vom allgemeinen Rauchverbot ausgenommen. Die Häftlinge könnten ja auch schwerlich vor die Tür gehen wie der gemeine Kneipenbesucher. Aber wie sieht es aus, wenn Hafträume mit mehreren Personen belegt werden und ein Nichtraucher mit zwei Rauchern einen Raum teilen muss. Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen beschäftigen. Die Entscheidungen finden sich in der NJW 2013, S. 1941 ff., 2013, S. 1943 ff.
Muss es sich ein Rechtsanwalt gefallen lassen als "rechtsextrem" oder "rechtsradikal" in einem Internetforum bezeichnet zu werden? Die Zivilgerichte verneinten diese Frage, da es sich dabei um Schmähkritik handeln würde. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte den Sachverhalt anders. Nachzulesen ist die Entscheidung in NJW 2012, 3712 ff.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279 ff.) musste sich in der sog. "Osho-Entscheidung" mit einigen kniffligen Grundrechtsfragen beschäftigen. Beispielsweise mit der Frage, ob der Staat eine Ermächtigungsgrundlage für nur mittelbare Grundrechtseingriffe benötigt. Zudem musste es klären welche Äußerungen die Bundesregierung zu einer religiösen Sekte machen darf.
Immer wieder wird die Altersgrenze der Wahlberechtigung diskutiert. Bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen ist aktiv wahlberechtigt wer das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Grundgesetz sah in seiner Ursprungsfassung für das aktive Wahlrecht für die Bundestagswahlen die Grenze von einundzwanzig Jahren vor. Das passive Wahlrecht, also das Recht gewählt zu werden, besaß wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatte. Die aktuelle Fassung des Grundgesetzes normiert in Art. 38 Abs. 2 GG, dass aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des achtzehnten Jahres ausgeübt werden dürfen. Damit wäre ein Minderjährigenwahlrecht auf den ersten Blick ausgeschlossen. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Wahlprüfungsverfahren. Die Entscheidung ist nachzulesen in NVwZ 2002, 69 ff.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Diese beiden Sätze entstammen dem § 24 des Sozialgesetzbuchs VIII. Es handelt sich dabei um den bundesrechtlichen Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung. So einfach die Norm auf den ersten Blick klingen mag haben zwei Gerichte diese bereits vollkommen unterschiedlich ausgelegt und sind zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Es handelt sich um die Beschlüsse des VG Köln (Az. 19 L 877/13) und des OVG NRW (Az.: 12 B 793/13). Insbesondere Inhalt und Reichweite des Anspruchs wurden von den Gerichten unterschiedlich bewertet.
Dachte man bisher die entscheidende Frage sei eher, ob die NPD verfassungswidrig sei, so musste sich das Bundesverfassungsgericht im Februar dieses Jahres mit einem in die andere Richtung zielenden Antrag der NPD beschäftigen. Ziel dieses Antrages war festzustellen, dass die Partei nicht verfassungswidrig sei. Auch wenn die Inszenierung dieses Antrages durchaus propagandistisch anmutete so verbargen sich hinter dem Verfahren durchaus interessante juristische Probleme. Nachzulesen ist der erfolglose Antrag der NPD in NVwZ 2013, 568 ff.
Gerichtliche Auseinandersetzungen sind mitunter hart und die jeweiligen Schriftsätze der Anwälte nicht frei von Spitzen und Angriffen. Mit der Frage inwieweit ein Anwalt bzw. dessen Sozietät sich von der Gegenseite vorhalten muss er sei "ein Winkeladvokat" bzw. das von ihm geführte Büro sei "eine Winkeladvokatur", hat sich das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 1751/12 auseinandersetzen müssen. Der Beschluss der dritten Kammer des ersten Senats vom 2.7.2013 findet sich auf der Homepage des Gerichts www.bundesverfassungsgericht.de.
Im Regelfall betritt der Wahlberechtigte und zur Wahl Entschlossene am Wahltag das Wahllokal, um seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Zwischen 1957 und 2005 gab es zudem die Möglichkeit, wenn der Antragsteller einen Hinderungsgrund vortragen konnte, diesem die sog. "Briefwahl" zu ermöglichen. Diesen Hinderungsgrund musste der Antragsteller glaubhaft machen. Gedacht war diese Möglichkeit der Stimmgabe offensichtlich für Kranke, die nicht am Wahltag das Wahllokal aufsuchen können oder beruflich- oder urlaubsbedingt abwesende Stimmberechtigte. Seit dem Jahr 2008/2009 hat der Gesetzgeber die Begründungspflicht für die Erteilung eines Wahlscheins und damit die Teilnahme an der Briefwahl aufgehoben und somit eine Art "unbegründete Briefwahl" eingeführt. Aufgrund von Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Europawahl 2009 musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung beschäftigen. Nachzulesen ist der vollständige Beschluss 2 BvC 7/10 vom 9.7.2013 des Gerichts auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de.
Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG beschäftigt das Bundesverfassungsgericht immer wieder und somit sollte sich auch jeder Student mit den grundlegenden Fragen hierzu beschäftigen. Im Vordergrund der Probleme mit der Kunstfreiheit steht zumeist die Bestimmung des Schutzbereichs, da sich die Kunst allgemein gültigen Definitionen entzieht. Oder gilt doch der Satz von Beuys, wonach alles Kunst sei. Verfassungsrechtlich ist dieses Diktum jedoch nur schwer haltbar. In einem Beschluss vom 19.3.1984 (2 BvR 1 /84, NJW 1984, 1293 ff.) hatte das Gericht mal wieder Gelegenheit sich mit dem Schutzbereich der Kunstfreiheit zu beschäftigen. Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland den "Sprayer von Zürich" an die Schweiz ausliefern durfte. Das OLG Schleswig erklärte die Auslieferung des wegen Sachbeschädigung verurteilten Schweizers für zulässig. Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vor.
Kurz vor den Wahlen zu dem 18. Deutschen Bundestag im kommenden September ist es ratsam, sich die Abgründe des Deutschen Wahlsystems zu vergegenwärtigen. Nach zahllosen Entscheidungen und Reformversuchen, die vor allem den inversen Erfolgwert und die Überhangmandate zum Gegenstand hatten, ist eine Besonderheit des Deutschen Wahlrechts ein wenig in Vergessenheit geraten, obwohl sie rechtlich auch hochumstritten war und immer noch ist. Die Rede ist von der sog. "Grundmandatsklausel", die bis jetzt alle Wahlreformen und Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen unverletzt überstanden hat und sich im reformierten Bundeswahlgesetz in § 6 Abs. 3 S. 1, Var. 2 findet. Kurz gesprochen ist diese Norm eine Rückausnahme von der 5% Klausel. Danach werden auch solche Parteien bei der verhältnismäßigen Sitzzuteilung in den Deutschen Bundestag berücksichtigt, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreicht haben, aber drei Direktmandate bei der Wahl gewonnen haben. Mit dem erreichten Zweitstimmenanteil nehmen diese Parteien dann an der Sitzverteilung teil und stellen eine sog. "Gruppe" im Deutschen Bundestag dar. Es kann also im Extremfall passieren, dass eine Partei 4,9 % der Zweitstimmen erreicht und nicht in den Bundestag einzieht, eine andere dagegen nur 1,9 % und zusätzlich drei Direktmandate gewinnt in Gruppenstärke in das Parlament einzieht. In den frühen Jahren der Bundesrepublik profitierte von dieser Regelung die Deutsche Partei und die Zentrumspartei. Bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag gelang der PDS durch das Erringen von vier Direktmandaten der Einzug in Gruppenstärke in das Parlament. Dagegen bzw. gegen die der diesem Phänomen zugrundeliegenden Grundmandatsklausel wendet sich ein Beschwerdeführer in einem Wahlprüfungsverfahren, das in der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts zu finden ist (BVerfGE 95, 408 ff.).
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