Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ÖR
    Ist die NPD verfassungsgemäß?

    Dachte man bisher die entscheidende Frage sei eher, ob die NPD verfassungswidrig sei, so musste sich das Bundesverfassungsgericht im Februar dieses Jahres mit einem in die andere Richtung zielenden Antrag der NPD beschäftigen. Ziel dieses Antrages war festzustellen, dass die Partei nicht verfassungswidrig sei. Auch wenn die Inszenierung dieses Antrages durchaus propagandistisch anmutete so verbargen sich hinter dem Verfahren durchaus interessante juristische Probleme. Nachzulesen ist der erfolglose Antrag der NPD in NVwZ 2013, 568 ff.

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  • ÖR
    Winkeladvokaten

    Gerichtliche Auseinandersetzungen sind mitunter hart und die jeweiligen Schriftsätze der Anwälte nicht frei von Spitzen und Angriffen. Mit der Frage inwieweit ein Anwalt bzw. dessen Sozietät sich von der Gegenseite vorhalten muss er sei "ein Winkeladvokat" bzw. das von ihm geführte Büro sei "eine Winkeladvokatur", hat sich das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 1751/12 auseinandersetzen müssen. Der Beschluss der dritten Kammer des ersten Senats vom 2.7.2013 findet sich auf der Homepage des Gerichts www.bundesverfassungsgericht.de.

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  • ÖR
    Bleib doch zu hause

    Im Regelfall betritt der Wahlberechtigte und zur Wahl Entschlossene am Wahltag das Wahllokal, um seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Zwischen 1957 und 2005 gab es zudem die Möglichkeit, wenn der Antragsteller einen Hinderungsgrund vortragen konnte, diesem die sog. "Briefwahl" zu ermöglichen. Diesen Hinderungsgrund musste der Antragsteller glaubhaft machen. Gedacht war diese Möglichkeit der Stimmgabe offensichtlich für Kranke, die nicht am Wahltag das Wahllokal aufsuchen können oder beruflich- oder urlaubsbedingt abwesende Stimmberechtigte. Seit dem Jahr 2008/2009 hat der Gesetzgeber die Begründungspflicht für die Erteilung eines Wahlscheins und damit die Teilnahme an der Briefwahl aufgehoben und somit eine Art "unbegründete Briefwahl" eingeführt. Aufgrund von Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Europawahl 2009 musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung beschäftigen. Nachzulesen ist der vollständige Beschluss 2 BvC 7/10 vom 9.7.2013 des Gerichts auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de.

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  • ÖR
    Was ist Kunst? Oder wie weit darf sie gehen?

    Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG beschäftigt das Bundesverfassungsgericht immer wieder und somit sollte sich auch jeder Student mit den grundlegenden Fragen hierzu beschäftigen. Im Vordergrund der Probleme mit der Kunstfreiheit steht zumeist die Bestimmung des Schutzbereichs, da sich die Kunst allgemein gültigen Definitionen entzieht. Oder gilt doch der Satz von Beuys, wonach alles Kunst sei. Verfassungsrechtlich ist dieses Diktum jedoch nur schwer haltbar. In einem Beschluss vom 19.3.1984 (2 BvR 1 /84, NJW 1984, 1293 ff.) hatte das Gericht mal wieder Gelegenheit sich mit dem Schutzbereich der Kunstfreiheit zu beschäftigen. Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland den "Sprayer von Zürich" an die Schweiz ausliefern durfte. Das OLG Schleswig erklärte die Auslieferung des wegen Sachbeschädigung verurteilten Schweizers für zulässig. Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vor.

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  • ÖR
    Eins, zwei, drei mit dabei... Die Wirkung und die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel

    Kurz vor den Wahlen zu dem 18. Deutschen Bundestag im kommenden September ist es ratsam, sich die Abgründe des Deutschen Wahlsystems zu vergegenwärtigen. Nach zahllosen Entscheidungen und Reformversuchen, die vor allem den inversen Erfolgwert und die Überhangmandate zum Gegenstand hatten, ist eine Besonderheit des Deutschen Wahlrechts ein wenig in Vergessenheit geraten, obwohl sie rechtlich auch hochumstritten war und immer noch ist. Die Rede ist von der sog. "Grundmandatsklausel", die bis jetzt alle Wahlreformen und Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen unverletzt überstanden hat und sich im reformierten Bundeswahlgesetz in § 6 Abs. 3 S. 1, Var. 2 findet. Kurz gesprochen ist diese Norm eine Rückausnahme von der 5% Klausel. Danach werden auch solche Parteien bei der verhältnismäßigen Sitzzuteilung in den Deutschen Bundestag berücksichtigt, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreicht haben, aber drei Direktmandate bei der Wahl gewonnen haben. Mit dem erreichten Zweitstimmenanteil nehmen diese Parteien dann an der Sitzverteilung teil und stellen eine sog. "Gruppe" im Deutschen Bundestag dar. Es kann also im Extremfall passieren, dass eine Partei 4,9 % der Zweitstimmen erreicht und nicht in den Bundestag einzieht, eine andere dagegen nur 1,9 % und zusätzlich drei Direktmandate gewinnt in Gruppenstärke in das Parlament einzieht. In den frühen Jahren der Bundesrepublik profitierte von dieser Regelung die Deutsche Partei und die Zentrumspartei. Bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag gelang der PDS durch das Erringen von vier Direktmandaten der Einzug in Gruppenstärke in das Parlament. Dagegen bzw. gegen die der diesem Phänomen zugrundeliegenden Grundmandatsklausel wendet sich ein Beschwerdeführer in einem Wahlprüfungsverfahren, das in der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts zu finden ist (BVerfGE 95, 408 ff.).

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  • ÖR
    Ist die Fraport-AG an die Grundrechte gebunden?

    Diese zunächst ein wenig seltsam klingende Frage musste das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 22.2.2011 (NJW 2011, 1201 ff.) entscheiden. Grundsätzlich sind natürliche Personen und soweit es Art. 19 Abs. 3 GG zulässt juristische Personen des Privatrechts grundrechtsberechtigt. Demgegenüber steht der Staat als Grundrechtsadressat. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte alle drei staatlichen Gewalten. Schwierig ist es seit jeher juristische Personen des öffentlichen Rechts in dieses System einzuordnen. Grundsätzlich gilt für diese als organisatorischem Bestandteil des Staates, dass sie nicht grundrechtsberechtigt sind, so lange sie sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Anerkannt ist dies für die Universitäten, die Rundfunkanstalten und die Religionsgemeinschaften. Gemeinden sind dagegen nicht grundrechtsfähig. Wie dies zu beurteilen ist für eine juristische Person des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht wird, ist Gegenstand der im Folgenden geschilderten Fraport-Entscheidung, die Examenskandidaten parat haben sollten.

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  • ÖR
    Ist die "Love Parade" eine grundrechtlich geschützte Versammlung?

    Uneinig ist sich das Bundesverfassungsgerichts mit dem Großteil der rechtswissenschaftlichen Literatur, was unter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu verstehen ist. Dabei steht in Streit, ob die Versammlungsteilnehmer eine gemeinsame Meinungsbildung bezwecken müssen und ob es sich bei der angestrebten Meinungsbildung, um die Diskussion von öffentliche Angelegenheiten handeln muss. Das letzte Kriterium wird insbesondere von den Vetretern des sog. "engen Versammlungsbegriffs" gefordert. Das Bundesverfassungsgerichts musste sich in den Beschlüssen 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 vom 12.7.2001 (NJW 2001, S. 2459 ff.) mit der Frage auseinandersetzen, ob die Musikveranstaltungen "Love Parade" und "Fuck Parade" eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG darstellen würden.

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  • ÖR
    Die Auflösung des Bundestages

    Bekanntermaßen verfügt der Deutsche Bundestag nicht über ein "Selbstauflösungsrecht". Nichtsdestotrotz kam es bei Zeiten schon einmal vor, dass der Deutsche Bundestag nicht seine vorgesehene Legislaturperiode durchgestanden hat. In einigen diesen Fällen wird ein komplizierter Auflösungsvorgang in Gang gebracht, der regelmäßig schlussendlich vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft wurde. Sollte Angela Merkel es also nicht mehr bis zum 22.9.2013 aushalten, dann sollte sie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2005, 2669 durchlesen. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der unechten Vertrauensfrage von Gerhard Schröder zu entscheiden.

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  • ÖR
    Deutsches Theater einmal anders

    "Das war Theater, aber es war legitimes Theater", sagte der heutige Bundesverfassungsrichter Peter Müller zu den Vorgängen in der Bundesratssitzung vom 22.3.2002. Damals war er noch Ministerpräsident des Saarlandes und nach seiner Lesart Mitglied im Theaterensemble des Bundesrats. In einer weiteren Hauptrolle war Klaus Wowereit als der große Regisseur im Gewand des Bundesratspräsidenten zu sehen. Die weiteren tragenden Figuren dieses Dramas waren drei Mitglieder der damaligen großen Koalitionsregierung des Landes Brandenburg, nämlich der Ministerpräsident Stolpe (SPD), dessen Stellvertreter Schönbohm (CDU) und der Landesarbeitsminister Ziel (SPD). In einer Nebenrolle als Rumpelstilzchen durfte noch Roland Koch (CDU), damals Ministerpräsident Hessens, als größtmöglicher Beklager eines Verfassungsbruches auftreten. Gestritten hatten sich alle Beteilgte über eine Abstimmung im Bundesrat. Abgestimmt werden sollte über das politisch heikle "Zuwanderungsgesetz". Entscheidungserheblich kam es dabei auf die Stimmen des Landes Brandenburg an. Aber durfte der Bundesratspräsident diese Stimmen überhaupt mitzählen? Diese Frage musste schlussendlich das Bundesverfassungsgericht im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens entscheiden. Nachzulesen ist dieser schon heute als historisch zu bezeichnende Fall in NJW 2003, 339 ff.

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  • ÖR
    Die Auschwitzlüge und die Meinungsfreiheit

    Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.

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