Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde des nichtrauchenden Häftlings waren zwei strafgerichtliche Entscheidungen. Der Beschwerdeführer wurde auf eigenen Antrag in die JVA Aachen verlegt. Von da an teilte er sich die Räumlichkeiten mit zwei rauchenden Insassen. Bereits am ersten Tag stellte er einen Antrag auf Verlegung, der abgelehnt wurde. Die JVA teilte ihm mit, dass die Verlegung noch einige Tage dauern würde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG. Er trug insbesondere vor, dass ihm das Passivrauchen große Kopfschmerzen bereite, die auch mit Schmerztabletten nicht zu mildern sein. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer in einen rauchfreien Raum verlegt. Somit war Erledigung der Sache eingetreten. Das Landgericht hielt den Antrag aufgrund des fehlenden berechtigten Feststellungsinteresses daher bereits für unzulässig. Das OLG bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts.
Die gegen diese Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte Erfolg. Es handelt sich um eine Urteilsverfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer ist auch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG iVm § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt, da eine Rechtsverletzung seiner körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht von vornherein auszuschließen sei. Da die Instanzengerichte die Rechtsbehelfre des Beschwerdeführers bereits als unzulässig verwarfen, ist auch eine mögliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG möglich. Der Rechtsweg wurde auch ausgeschöpft. Des Weiteren stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer das notwendige Rechtsschutzbedürfnis aufwies, da er zwischenzeitlich verlegt wurde und sich der Streit damit erledigt hatte.
Das Gericht führt hierzu aus: "Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch dann auszugehen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte." (BVerfG, NJW 2013, 1941, 1942).
Im Parallelverfahren heißt es ähnlich, dass ein Rechtsschutzinteresse auch trotz Erledigung fortbesteht, wenn ein gewichtiger Grundrechtsverstoß geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht vor Erledigung zu erlangen ist.
Im Rahmen der Begründetheit ist dann die Verletzung von Art. 19 Abs. GG zu prüfen, wenn die Instanzengerichte die Rechtsbehelfe bereits als unzulässig verworfen haben. Ansonsten kann direkt das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG geprüft werden. Das Gericht wertet die gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers mit Rauchern für einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 GG, da das Passivrauchen erwiesenermaßen gesundheitsgefährdend sein kann. Daher bedarf die gemeinsame Unterbringung einer freiwilligen Zustimmung des Nichtrauchers. Zu klären war noch, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG kann in das Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist eine gemeinsame Unterbringung bei einer Gefahr für Leben und Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit des Gefangenen zwar zulässig, aber dies war vorligend gerade nicht der Fall. Mangels gesetzlicher Grundlage für den Eingriff war somit bereits ein Grundrechtsverstoß zu bejahen.
In Nordrhein-Westfalen gilt zudem nach § 3 Abs. 4 S. 2 NichtRSG, dass das Rauchen in Hafträumen verboten ist, wenn bei Belegung des Raums mit mehr als einer Person, eine Person Nichtraucher ist. Es ist offensichtlich, dass die JVA angehalten ist dieses gesetzliche Verbot zu beachten und durchzusetzen und nicht der jeweils nichtrauchende Häftling.
Somit hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.