In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Unterlassungsanspruch des Nachbarmieters gegen das Rauchen des Nachbarn auf dessen Balkon besteht. Hier hat der BGH u.A. entschieden, dass die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, auch dann eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB ist, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.
In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes, mal abgesehen von der eigenen Wohnung, nur noch wenige Plätze an denen geraucht werden darf. Grundsätzlich sind Hafträume in Justizvollzugsanstalten nach § 3 Abs. 4 S. 1 Nichtraucherschutzgesetz NRW (NichtRSG) vom allgemeinen Rauchverbot ausgenommen. Die Häftlinge könnten ja auch schwerlich vor die Tür gehen wie der gemeine Kneipenbesucher. Aber wie sieht es aus, wenn Hafträume mit mehreren Personen belegt werden und ein Nichtraucher mit zwei Rauchern einen Raum teilen muss. Mit dieser Frage musste sich das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen beschäftigen. Die Entscheidungen finden sich in der NJW 2013, S. 1941 ff., 2013, S. 1943 ff.
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