Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen zwei zivilrechtliche Urteile. Im Streit befanden sich zwei Rechtsanwälte. Nennen wir sie im Folgenden B für den Beschwerdeführer und R für den als "rechtsradikal" bezeichneten Anwalt. R veröffentlichte auf seiner Kanzleihomepage wie in Zeitschriften zahlreiche Aufsätze mit diskussionswürdigem Inhalt. So schrieb er besispielsweise von einer "schleichenden Revolution der Kosmokraten". In dem Text selbst heißt es dann: "Bis heute sind es aber zumeist die superreichen Familien Englands, Frankreichs und Hollands - größtenteils khasarische, also nicht-semitische Juden-, die das Wirtschaftssystem in der Welt bestimmen." Zudem veröffentlichte er den Aufsatz "Art. 146 GG - Die Mär der gesamtdeutschen Verfassung". Darin schreibt er u.a von dem "transitorischen Charakter" des Grundgesetzes. Zudem heißt es dort: "Das Grundgesetz ist lediglich ein ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte".
In einem Internetdiskussionsforum bezeichnete der Beschwerdeführer diese Äußerungen als "rechtslastigen Dreck". Nach Androhung von rechtlichen Schritten, erwiderte der Beschwerdeführer noch einmal, dass er nun mal finde, dass es sich um die Verbreitung von "rechtem Dreck" handeln würde. Den Aufsatz zu Art. 146 GG bezeichnete der Beschwerdeführer als einen "sehr typischen rechtsextremen originellen Beitrag". Ferner schrieb er in dem Forum: "Wer wie Sie meint, die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen, muss es sich gefallen lassen rechtsradikal genannt zu werden.
Durch einen Hacker kam es dazu, dass diese Veröffentlichung für die allgemeine Öffentlichkeit sichtbar wurde. Das LG verurteilte den Beschwerdeführer dazu, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass er rechtsextreme Beiträge verfasse bzw., er es sich gefallen lassen müsse rechtsradikal genannt zu werden. Das OLG verwar die eingelegte Berufung des Beschwerdeführers, da es die Äußerungen für Schmähkritik hielt. Das LG hielt die Äußerungen bereits für Tatsachen, die nicht von der Meinungsfreiheit geschützt seien.
Das Verfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die zivilrechtlichen Urteile den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit verletzen. Diese schützt Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Meinungen sind dabei durch das Element der wertenden Stellungnahme gekennzeichnet. Die reine Tatsachenbehauptung ist dem Beweise zugänglich und dem Grunde nach nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Die beanstandeten Äußerungen qualifiziert das Gericht allesamt überzeugend als Meinungsäußerungen. Somit war bereits das LG Urteil in diesem Punkt verfassungsrechtlich fehlerhaft. Im Gegensatz zum OLG wertet das Gericht die Äußerungen auch nicht als Schmähkritik, die aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfällt. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerungen des Beschwerdeführeres hätten alle den erforderlichen Sachbezug.
Im Ergebnis musste das Gericht daher die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des R bringen. Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich durch die allgemeinen Gesetze des Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt. §§ 823, 1004 BGB analog iVm Art. 2, 1 GG sind allgemeine Gesetze im Sinne der Norm. Offensichtlich berühren die Bezeichnungen "rechtsradikal" und "rechtsextrem" das allgemeine Persönlichkeitsrecht des R.
In der Abwägung betont das Gericht dann zunächst, dass die Abwägung nie verfassungsrechtlich vorgegeben sei und immer vom Einzelfall abhängig sei. Entscheidend sei hier, dass R nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, dem Beschwerdeführer aber seine Meinung durch das Urteil unmöglich gemacht werde. Zudem habe R seine Beiträge zur öffentlichen Diskussion gestellt. Wörtlich heißt es: "Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kl. (R) im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen.
Die Verfassungsbeschwerde war daher im Ergebnis vollumfänglich begründet, da die Urteile den B in seiner Meinungsfreiheit verletzen.