Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts zu grunde, der sich gegen zivilgerichtliche Urteile wendet, die ihm bestimmte Äußerungen verboten. Der Anwalt hatte in einem Zivilrechtsstreit den Anwalt der anderen Partei als Winkeladvokaten bezeichnet und dessen Bürogemeinschaft als Winkeladvokatur. Wörtlich heißt es bspw. in einer Anlage zu einem Schriftsatz: "Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche Verpackung der eigenen Kanzlei - mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) - als Winkeladvokatur zu apostrophieren."
Gegen diese Äußerungen wehrte sich der angegriffene Anwalt auf dem Zivilrechtswege. Sowohl das Land- wie auch das Oberlandesgericht -wenn auch mit teilweise anderen Begründungen- verurteilten den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen, und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen. Dabei wertete beispielsweise das Landgericht die Äußerung als Schmähkritik, der der erforderliche Sachbezug fehle und die nur als bloße Diffamierung angesehen werden könne. Ähnlich äußerte sich das OLG wonach die Äußerung zumindest vollkommen unangemessen und unnötig sei.
Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt, da sie offensichtlich begründet sei. Die entscheidende Frage war vorliegend wieder einmal der Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Das ausgesprochene Werturteil fällt dem Grunde nach zunächst in den Schutzbereich des Grundrechts. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen im vorliegenden Fall die §§ 823 Abs. 1 und 2, § 1004 Abs. 1 und 2 analog iVm § 185 StGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören.
Im Weiteren war zu klären, ob es sich bei den Äußerungen um Schmähkritik handeln würde. Bei Formalbeleidigungen und Schmähkritik tritt nämlich die Meinungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig zurück. Deshalb sind die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik oder Formalbeleidigung eingestuft wird.
Um dies zu klären liefert das Gericht eine verfassungsrechtliche Definition der Schmähung. Sie liege bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Grundsätzlich sei eine Schmäkritik dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der anderen Person im Vordergrund steht.
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet im Folgenden heraus, dass die Fachgerichte es nicht ausreichend gewürdigt haben den Sachzusammenhang der Äußerung herauszuarbeiten. Es handele sich gerade nicht um Schmähkritik, sondern die Äußerung stand im Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung um gesellschaftsrechtliche und arzthaftungsrechtliche Probleme, bei denen der Außenauftritt der Kanzlei von Bedeutung ist. Das Gericht betrachtet die Äußerung jedoch als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da der Begriff "Winkeladvokatur" bedeute, dass es sich um einen Anwalt mit geringer fachlicher Eignung handele. Das Bundesverfassungsgericht geht im Folgenden jedoch davon aus, dass die Fachgerichte in der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des anderen Anwalts verfassungsrechtlich falsch abgewogen hätten. Die Äußerung sei zudem in einem gerichtlichen Verfahren getätigt worden und genieße daher eine gewisse Privilegierung. Zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen die gegen die Meinungsfreiheit gerichtet sind hätten nicht den Zweck, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitze Formulierungen ausgeschlossen werden sollen. Insoweit sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Die entsprechenden Urteile wurden aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückverwiesen.