Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen verwaltungsgerichtliche Urteile. Beschwerdeführer waren eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts. Es handelte sich um sog. Medidationsvereine, die der Bhagwan- bzw. später der Osho-Bewegung angehörten. Streitgegenstand waren Äußerungen der Bundesregierung, die in mehreren Zusammenhängen in Bezug auf die Osho-Gruppe gemacht wurden.
Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren verlangten die Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung bestimmter Äußerungen über ihre Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften. Die Äußerungen fielen zum Teil als Antworten auf Kleine Anfragen im Bundestag als auch bei einer Rede eines Bundesministers auf einer Fachtagung zum Thema "Neue Jugendreligionen - Die Freiheit des einzelnen schützen". Im Streit standen folgende Bezeichnungen: "Jugendreligion", "Jugendsekte", "Psychosekte", "destruktiv", "pseudoreligiös", "destuktiver Kult", "Psychokult" und "Sekte". Des Weiteren wendete sich die Beschwerdeführer gegen den Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern der Gemeinschaft.
Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst klar, dass die Osho-Bewegung den persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG genieße. Dem stünde auch nicht entgegen, dass sich die Bewegung auch wirtschaftlich betätige. Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamen Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen. Die Vereinigung selbst ist dann auch grundrechtsberechtigt. Auch geschützt ist für den eigenen Glauben zu werben und andere von deren Religion abzuwerben. Zudem hat das Grundgesetz ein Staatskirchenrecht konstruiert durch Art. 4 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 33 Abs. 3 GG und Art. 140 GG iVm Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 WRV und Art. 137 Abs. 1 WRV, das den Staat verpflichtet, sich in Fragen des religiösen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden. Die Gewährleistung schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschte Darstellungen einer Religionsgemeinschaft. Daraus folgt aber nicht, dass der Staat sich zu diesen Fragen gar nicht äußern darf. Er muss nur das Gebot der staatlichen Neutralität beachten.
Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht dann fest, dass die Bezeichnungen "Sekte", "Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte" schon nicht den Schutzbereich der Beschwerdeführer betreffen. Alle diese Bezeichnungen entsprechen dem normalen alltäglichen Sprachgebrauch und sind nicht diffamierend.
Eingriffe in den Schutzbereich stellen aber die Bezeichnungen "destruktiv" und "pseudoreligiös" dar. Das gleiche gilt für die Aussage, dass die Bewegung ihre eigenen Mitglieder manipuliere. Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass es sich hierbei aber nicht um klassische Grundrechtseingriffe handelt, da dieser nicht unmittelbar und final gegen die Bewegung gerichtet war. Die Äußerungen fielen im Rahmen der allgemeinen Parlamentsarbeit bzw. in der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung. Sie bezweckten keine Nachteile für die Osho-Bewegung. Im Folgenden entwickelt das Gericht jedoch eine Weitung des Eingriffsbegriffs. Die Äußerungen haben nicht in Bezug auf die Bewegung zumindest eine mittelbar-faktische Wirkung. Dies beeinträchtigt auch den Schutzbereich der Religionsfreiheit. Solche Beeinträchtigungen sind nur zulässig, wenn sie sich verfassungsrechtlich hinreichende rechtfertigen lassen.
Die umstrittene Frage, ob die Regierung für ihre Öffentlichkeitsarbeit eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage braucht, beantwortet das Gericht negativ. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gezielte und unmittelbare Eingriffe genau zu normieren. Bei faktisch-mittelbaren Eingriffen sei eine Normierung nicht möglich. Im Klartext verzichtet das Gericht im vorliegenden Fall auf den Vorbehalt des Gesetzes. Die Grundlage für das Informationshandeln sei die Aufgabenzuweisung der Regierung zur Staatsleitung nach den Art. 62-65 GG. Dabei ist die Regierung überall dort zur Information berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung der Staatsleitung zukommt.
Im Ergebnis hält das Gericht jedoch die Äußerungen "destruktiv", "pseudoreligiös" und den Vorwurf der Manipulation der eigenen Mitglieder für unverhältnismäßig. Diese Attribute und der Vorwurf seien diffamierend. Daher sei es nachvollziehbar, wenn die Gruppe geltend macht, infolge der Äußerungen schwerwiegende Nachteile zu erleiden, insbesondere den Verlust von Mitgliedern oder das Ausbleiben neuer Mitglieder. Somit würden die Äußerungen gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen. Hinreichend gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe, welche die Äußerungen der Bundesregierung vor diesem Hintergrund ausnahmsweise rechtfertigen könnten, worden weder vorgetragen oder waren sonst für das Gericht ersichtlich.