Verkehrszeichen sind grundsätzlich gegenüber jedermann wirksam, wenn sie bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen sind, egal ob der Verkehrsteilnehmer sie tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Das BVerwG hat darüber entschieden, was diese "Sorgfalt" bei ruhendem Verkehr konkret bedeutet und bringt es auf die Formel: Umschau immer – Nachschau nur bei besonderem Anlass. Mit dieser Entscheidung zeigt sich, dass der "Abschleppfall" als Klassiker immer aktuell bleibt.
Auf einer Pro-Erdogan-Kundgebung in Köln wollte der Veranstalter den Präsidenten der Türkei auf einer Video-Leinwand live für eine Rede zuschalten. Die Polizei als zuständige Versammlungsbehörde hat dies untersagt. Ein Antrag des Veranstalters im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO wurde vom OVG Münster abgelehnt. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG war erfolglos. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG sei kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern in Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern.
Die Frage nach der Zulässigkeit und den Voraussetzungen für Videoaufnahmen durch die Polizei beschäftigt die Rechtsprechung schon seit Jahren. In einem aktuellen Urteil des OVG Koblenz ging es um die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen, die von einer Kamera auf einen Monitor in Echtzeit übertragen, jedoch nicht aufgezeichnet und gespeichert werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit handelt und dass Übersichtsaufnahmen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 105, 279 ff.) musste sich in der sog. "Osho-Entscheidung" mit einigen kniffligen Grundrechtsfragen beschäftigen. Beispielsweise mit der Frage, ob der Staat eine Ermächtigungsgrundlage für nur mittelbare Grundrechtseingriffe benötigt. Zudem musste es klären welche Äußerungen die Bundesregierung zu einer religiösen Sekte machen darf.
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