Die Beschwerdeführer, drei minderjährige Mitglieder einer Berliner Kinderrechtsgruppe, rügten die Gültigkeit der Wahl zum 14. Deutschen Bundestag. Sie trugen vor, dass die Beschränkung des Kreises der aktiv Wahlberechtigten durch Art. 38 Abs. 2 GG verfassungswidrig sei. Die Einschränkung des Kreises der Wahlberechtigten ist am Maßstab der Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG zu prüfen. Wäre die Einschränkung wirklich verfassungswidrig, dann würde es zu dem seltenen Phänomen des verfassungswidrigen Verfassungsrechts kommen, da das aktive Wahlrecht in der Verfassung selbst normiert ist.
Das Gericht prüft die Norm anhand der Allgemeinheit der Wahl. Allgemein sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterschied ihrer Rasse, Religion, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauung teilnehmen dürfen. Es handelt sich also um ein spezielles Diskriminierungsverbot, das in Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen ist. Beispielsweise wäre damit ein Ausschluss von Frauen vom aktiven Wahlrecht evident verfassungswidrig. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl untersagt also den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl. Es soll jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können. Etwaige Beeinträchtigungen der Allgemeinheit der Wahl bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes. Begrenzungen des allgemeinen Wahlrechts sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern für diese ein zwingender Grund besteht.
Durch die Altersgrenze wird die Allgemeinheit der Wahl offensichtlich eingeschränkt. Zu klären war nur, ob diese Einschränkung verfassungsrechtlich möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei Art. 38 Abs. 2 GG um eine verfassungsunmittelbare Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl. Diese Schranke beruht auf der Doktrin, dass die Ausübung staatsbürgerliche Rechte die Fähigkeit zu verantwortlichem und selbstbestimmten Handeln voraussetzt. Dies ist eine originär verfassungsrechtlich zu beantwortende Frage, die von der Beurteilung der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsfähigkeit abweichen kann. Die Grenzziehung achtzehn Jahre ist dabei nicht offensichtlich willkürlich. In der Beurteilung dieser Frage besitzt der Verfassungsgeber einen Beurteilungsspielraum.
Die Geschichte des Grundgesetzes zeigt, dass die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht nicht immer identisch war. Das Verfassungsgericht geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Altersbeschränkung verfassungsrechtlich möglich ist. Einige Stimmen in der Literatur gehen sogar davon aus, dass eine Grenze aus dem Gebot der Einsichtsfähigkeit bezüglich des Wahlakts, verfassungsrechtlich geboten ist.
Einem wie auch immer gearteten "Familienwahlrecht" oder "Minderjährigenwahlrecht" steht also zunächst die Norm des Art. 38 Abs. 2 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Zumindest müsste man also dafür die Verfassung ändern. Dann bliebe schlussendlich die Frage, ob solch eine Ausgestaltung mit der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar wäre.