Der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde lag folgender Sachverhalt zu grunde: Ein approbierter Apotheker beantragte, ihm die Betriebserlaubnis für die Eröffnung einer Apotheke zu erteilen. Aufgrund Regelungen des bayerischen Gesetzes über das Apothekenwesen, wurde ihm im Ergebnis die Erlaubnis verwehrt. Das Gesetz machte die Betriebserlaubnis davon abhängig, dass die wirtschaftliche Grundlage der Apotheke gesichert sei und auch die wirtschaftliche Grundlage der benachbarten Apotheken nicht beeinträchtigt werde. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer diese Ablehung. Er war der Auffassung, dass deren Grundlage, also die Regelungen des bayerischen Apothekengesetzes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen würden.
Das Bundesverfassungsgerichts nahm diesen Fall zum Anlass, grundlegende Ausführungen zur Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG zu machen. Zunächst stellte es klar, dass der Begriff "Beruf" grundsätzlich weit auszulegen sei. Er umfasse auch "staatlich gebundene" Berufe. Der selbständige Apotheker betreibe ein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieses Grundrechts. Danach führt es aus, dass der Wortlaut der Norm möglicherweise so zu verstehen sein könnte, dass Eingriffe nur in die Berufsausbüng zulässig sein könnten und die Berufswahl einer gesetzlichen Regelung schlechterdings entzogen wäre. Vom Sinn und Zweck des Grundrechts ausgehend, kommt das Gericht jedoch zu der bis heute von diesem und dem Großteil der Literatur vertretenen Ansicht, dass es sich bei der Berufsfreiheit um ein einheitliches Grundrecht handelt, das sowohl "Wahl" als auch "Ausübung" eines Berufs umfasst. Somit beziehe sich auch die Regelungsbefugnis in Satz 2 auf das gesamte Grundrecht. Im Folgenden entwickelt das Gericht erstmalig seine Stufentheorie. Regelungen der Berufsausübung sind danach immer dann zulässig, wenn sie zweckmäßig sind, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Sog. subjektive Berufswahlregeln, die die Aufnahme des Berufs von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, sind nur zulässig, wenn dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Die strengste verfassungsrechtliche Rechtfertigung bedarf eine sog. objektive Berufswahlregel, deren Erfüllung dem Einzelnen schlechthin entzogen ist. Diese Freiheitsbeschränkung ist immer nur dann gerechtfertigt, wenn durch diese die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bezweckt wird.
Anschließend qualifiziert das Gericht die angegriffenen Regelungen im bayerischen Apothekengesetz als Schranken der Niederlassungsfreiheit für approbierte Apotheker und somit als objektive Berufswahlschranke für die die strengsten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsgründe gelten. Die Regelungen betrachtet das Gericht als unverhältnismäßig, da es davon ausgeht, dass die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht angemessen sei, um den Schutz der Volksgesundheit zu gewährleisten.
Im Ergebnis stellt das Gericht damit die Verfassungswidrigkeit der Normen fest und die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich.
Weitere Ausführungen dazu finden Sie in unserem GuKO ÖR I sowie in den ExO`s.