Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen. Im Streit zwischen der Bechwerdeführerin und der Fraport-AG stand ein ausgesprochenes "Flughafenverbot" durch die Mitarbeiter der Fraport-AG. Gestützt wurde dieses auf das privatrechtliche Hausrecht aus §§ 903, 1004 BGB.
Am 11.3.2003 betrat die Beschwerdeführerin mit weiteren Gleichgesinnten den Terminal 1 des Frankfurter Flughafens. Am Abfertigunsschalter verteilten sie Flugblätter und wollten gegen geplante Abschiebungen demonstrieren. Der Bundesgrenzschutz und Mitarbeiter des Flughafens beendeten diese Aktion. Im Anschluss sprach das Unternehmen gegenüber den beteiligten Demonstranten ein Flughafenverbot aus und erklärte gegenüber der Beschwerdeführerin, dass sie unabgestimmte Demonsrationen, nicht mehr dulden werde. 70 % der Aktien des Unternehmens standen im Eigentum des Landes Hessen, der Stadt Frankfurt und des Bundes, während sich der Rest im privatem Streubesitz befand. Die zivilgerichtlichen Urteile bestätigten dieses Verbot bis hin zum BGH (NJW 2006, 1054).
Auf welche Grundrechte sich die Beschwerdeführerin möglicherweise berufen können, liegt schnell auf der Hand. Fraglich war, ob zum einen ihre Versammlungs- bzw- zum anderen ihre Meinungsfreiheit durch die Entscheidungen verletzt sein könnten. Fraglich war aber, ob die Fraport-AG als privatrechtliches Aktienunternehmen überhaupt an Grundrechte gebunden sein kann. Zumindest war bis zu dieser Entscheidung relativ anerkannt, dass öffentliche Unternehmen der Grundrechtsbindung unterliegen, wenn sie in hundertprozentigem Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Schlagwortartig wird dieses Phänomen gerne durch die Wendung: "Keine Flucht ins Privatrecht" bezeichnet. Vorliegend standen die Aktienanteile der Fraport-AG aber nur zu siebzig Prozent in öffentlicher Hand. Zudem gab es drei verschiedene staatliche Anteilseigner. Für diese sog. gemischtwirtschaftlichem Unternehmen mit privaten und öffentlichen Anteilseigner gab es noch kein bundesverfassungsgerichtliches Judikat.
Das Gericht nahm diesen Fall zum Anlass, dies erstmalig für gemischtwirtschaftliche Unternehmen zu entscheiden. Es stellt in ständiger Rechtsprechung zunächst fest, dass auch die Nutzung zivilrechtlicher Formen die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 3 GG entbindet. Im Weiteren stellt es klar, dass auch von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen genauso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in Formen des Privatrechts organisiert sind, der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen.
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