Diese zunächst ein wenig seltsam klingende Frage musste das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 22.2.2011 (NJW 2011, 1201 ff.) entscheiden. Grundsätzlich sind natürliche Personen und soweit es Art. 19 Abs. 3 GG zulässt juristische Personen des Privatrechts grundrechtsberechtigt. Demgegenüber steht der Staat als Grundrechtsadressat. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte alle drei staatlichen Gewalten. Schwierig ist es seit jeher juristische Personen des öffentlichen Rechts in dieses System einzuordnen. Grundsätzlich gilt für diese als organisatorischem Bestandteil des Staates, dass sie nicht grundrechtsberechtigt sind, so lange sie sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Anerkannt ist dies für die Universitäten, die Rundfunkanstalten und die Religionsgemeinschaften. Gemeinden sind dagegen nicht grundrechtsfähig. Wie dies zu beurteilen ist für eine juristische Person des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht wird, ist Gegenstand der im Folgenden geschilderten Fraport-Entscheidung, die Examenskandidaten parat haben sollten.
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