Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns die gemeingefährlichen Delikte § 306a Abs. 1 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB an.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Öffentlichen Recht.
Stellen Sie sich vor, der Betreiber der am Wohnort ansässigen Therme erteilt Ihnen ohne Nennung eines sachlichen Grundes ein Hausverbot und das ausgerechnet in der Therme, in der Sie sich mit all ihren Kumpels schon seit Jahren treffen. Eins ist Ihnen dann zumindest klar, rechtmäßig kann das nicht sein! Na dann ab zum Richter…
Die Stadt Koblenz hatte in ihrer Badeordnung das Tragen von Burkinis außerhalb des Schulschwimmens verboten. Muslimischen Badegästen, die auf dem Tragen der Burkini bestanden, konnte Hausverbot erteilt werden. Das OVG Rheinland-Pfalz musste die Badeordnung überprüfen.
Nach Ausschreitungen hat ein Fußball-Fan ein bundesweites Stadionverbot bekommen. Das BVerfG musste die Frage klären, ob das Willkür ist und ob Fußballvereine an Grundrechte gebunden sind
Ob beim Snowboarden, Paragliding oder sonstigen spektakulären Freizeitbeschäftigungen - die auf dem Helm oder sonstwo angebrachte Videokamera ist gerne ein Mittel zum Zweck der Erinnerungsaufzeichnung und späteren kollektiven Kommunikation via facebook und co. In letzter Zeit häuft sich aber auch die Anwendung im Straßenverkehr. So haben mittlerweile vor allem Taxifahrer eine sog. "Dashcam" an der Frontscheibe befestigt, die während der Fahrt Aufnahmen von den Verkehrsvorgängen macht. Wird nun ein ordnungswidriger Verkehrsverstoß oder aber gar eine Straftat im öffentlichen Verkehrsraum begangen, dann stellt sich die Frage, ob die mit der Dashcam gewonnenen Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind.
Gerade das Mietrecht hat im Examen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat diese Entscheidung des BGH eine besondere Examensrelevanz. Inhaltlich hat der BGH hier unter anderem entschieden, dass eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann bestehen kann, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt. Damit sei eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.
Darf ein sog. "Flashmob" als Arbeitskampfmaßnahme benutz werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich in NJW 2014, S. 1874 ff. das Bundesverfassungsgericht.
Diese zunächst ein wenig seltsam klingende Frage musste das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 22.2.2011 (NJW 2011, 1201 ff.) entscheiden. Grundsätzlich sind natürliche Personen und soweit es Art. 19 Abs. 3 GG zulässt juristische Personen des Privatrechts grundrechtsberechtigt. Demgegenüber steht der Staat als Grundrechtsadressat. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte alle drei staatlichen Gewalten. Schwierig ist es seit jeher juristische Personen des öffentlichen Rechts in dieses System einzuordnen. Grundsätzlich gilt für diese als organisatorischem Bestandteil des Staates, dass sie nicht grundrechtsberechtigt sind, so lange sie sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Anerkannt ist dies für die Universitäten, die Rundfunkanstalten und die Religionsgemeinschaften. Gemeinden sind dagegen nicht grundrechtsfähig. Wie dies zu beurteilen ist für eine juristische Person des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht wird, ist Gegenstand der im Folgenden geschilderten Fraport-Entscheidung, die Examenskandidaten parat haben sollten.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen