Der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde des damaligen Leiters der staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Vorsitzenden des Hamburger Presseklubs Erich Lüth lag eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zu grunde. Im Zusammenhang mit der Fertigstellung des Films "Unsterbliche Geliebte" des durch den NS-Propagandafilms "Jud Süß" bekannt gewordenen Veit Harlan, kam es zu einer starken Auseinadersetzung zwischen Lüth und Harlan. In einer Pressekonferenz protestierte Lüth gegen das Erscheinen von Harlan anlässlich eines Filmfestivals. Im Anschluss schrieb er einen offenen Brief, den er an die Presse weitergab, um zu einem Boykott gegen den neuen Film von Harlan aufzurufen. Gegen diesen Aufruf klagten die beteiligten Filmgesellschaften vor dem Landgericht Hamburg. Dieses verurteilte Lüth es zu unterlassen, die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den betreffenden Film nicht in ihr Programm aufzunehmen und das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen. Gegen dieses zivilgerichtliche Urteil, das einen sittenwidrigen Boykott nach § 826 BGB annahm wehrte sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass Grundrechte zuvörderst Abwehrrechte gegen den Staat sind und folgt damit der klassischen Grundrechtstheorie. Nichtsdestoweniger können diese aber auch bei einem Zivilrechtsstreit Bedeutung erlangen, da die Grundrechte eine objektive Werteordnung konstituieren, die auch im Privatrecht nicht komplett ausgeblendet werden dürfe. Das Gericht macht sich einer in der Literatur vertrenenen Ansicht zu eigen, wonach die "Generalklauseln" des Zivilrechts die "Einbruchstellen" der Grundrechte seien. Daher habe der Zivilrichter bei Anwendung und Auslegung dieser Normen die grundrechtlichen Wertungen dahinter mit zu berücksichtigen. Dieser übe öffentliche Gewalt aus und sei nach Art. 1 Abs. 3 GG auch an die Grundrechte gebunden.
Im Folgenden erörtert das Gericht was allgemeine Gesetze als taugliche Schranken der Meinungsfreiheit sind. Dabei entwickelt es die sog."Kombinationslehre", die die Aussagen der "Abwägungslehre" und der "Sonderrechtstheorie" kombiniert. Danach können auch Zivilgesetze allgemeine Gesetze sein, wenn sie nicht die Meinung als solches verbieten, bzw. das Gesetz sich nicht speziell gegen eine Meinung richtet und das Gesetz dem Schutz, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, eines zu schützenden Rechtsgutes dient.
Die Beschränkung der Redefreiheit des Beschwerdeführers durch das Urteil hält das Gericht vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit für verfassungswidrig. Im Vordergrund der Äußerungen stand das Anstoßen einer politischen und gesellschaftlichen Diskussion. Ferner sei die freie Rede ein bedeutend wichtiges Grundrecht. Demgegenüber müssen die Interessen der Filmgesellschaften zurücktreten.
Im Ergebnis hat die Verfassungsbeschwerde somit Erfolg.
Weitere Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie in unseren GuKO ÖR I sowie in den ExO`s.