Gem. § 185 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen Menschen beleidigt. Auf der anderen Seite schützt Art. 5 I GG die Meinungsfreiheit, die jedoch wiederum „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ findet. Mit dem Spannungsfeld zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Beleidigung muss sich immer wieder das BVerfG befassen.
Im heutigen Beitrag blicken wir zurück auf ausgesuchte Urteile, die kürzlich in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.
Im vorliegenden Fall musste sich das OLG Hamm mit der Möglichkeit eines Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag wegen der Corona-Pandemie beschäftigen und hier insbesondere mit der Frage, ob ein entschädigungsfreier Rücktritt vor Reiseantritt nach § 651h III angenommen werden konnte.
Regelmäßig taucht in Klausuren das Problem auf, dass ein Täter z.B. zur Begehung eines Betruges gem. § 263 StGB eine Fotokopie eines Originals verwendet. Es muss dann die Frage geklärt werden, ob die Fotokopie eine Urkunde ist. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BGH zu § 281 StGB wollen wir uns das Problem noch einmal näher ansehen.
§ 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt des Alleintäters, Abs. 1, und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, Abs. 2. In beiden Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Versuch aus Sicht des Täters nicht fehlgeschlagen ist. Sofern dies verneint wird und es sich um den Rücktritt des Alleintäters handelt, ist dann weiter zu überlegen, ob es sich aus Sicht des Täters um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt und ob dieser tauglich oder untauglich war. Beim unbeendeten Versuch reicht die Aufgabe der Tat. Was aber sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch?
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22.5.2019 – VIII ZR 182/17 mit der Frage, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Abbruchjäger zustande kommt und welche Kriterien heranzuziehen sind, um einen sog. Abbruchjäger zu identifizieren.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24.4.2018 – VI ZR 25/17 mit der Funktion von eBay AGB beim Vertragsschluss über die Verkaufsplattform und klärt inwieweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers zur Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen herangezogen werden können.
Mit diesem Versprechen ködert ein Anbieter über das Internet seine verzweifelten Kunden und ist damit tatsächlich auch erfolgreich. Fraglich ist nun, ob derjenige, der auf das Angebot eingeht, strafbar ist. Von Interesse ist dabei vor allem § 164 II StGB.
Das OLG Frankfurt am Main beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 - 16 U 198/15 mit der Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung über einen Dschihadisten, der seine Strafe weitgehend verbüßt hat und wegen des Strafrestes unter Bewährung steht, zulässig ist.
Der Gedanke der Transparenz durchdringt das Staatswesen mehr und mehr. Die Geheimniskrämerei öffentlicher Stellen erfährt durch die Informationsfreiheitsgesetze und grundrechtliche Wertungen einen mächtigen Gegenspieler. Dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit aber auch rechtliche Grenzen haben, zeigt diese aktuelle und politisch viel diskutierte Entscheidung. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 (Az. 6 VR 1.15) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Pressevertreter aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht das Recht umfasst, vom Bundesnachrichtendienst eine Auskunft über die einzelnen in der sogenannten Selektorenliste der National Security Agency (NSA) der USA enthaltenen Selektoren zu verlangen.
Wenngleich Passagiere Verspätungen und Zugausfälle hinzunehmen haben, so stehen ihnen doch bestimmte Fahrgastrechte zu – so etwa das Recht, so frühzeitig wie möglich über die auf ihrer Reiseroute bestehenden Behinderungen informiert zu werden. Dabei ist die Deutsche Bahn nicht nur verpflichtet, die bestehenden Mitteilungsmöglichkeiten auszuschöpfen und effektiv zu nutzen, sondern sie muss auch neue schaffen.Dies hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 09. September 2015 (Az. 6 C 28.14) entschieden.
Die Frage, wann ein Zeuge zum Beschuldigten wird ist strafprozessual vor allem vor dem HIntergrund der unterschiedlichen Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechte des Zeugen respektive Beschuldigten und der damit korrespondierenden Belehrungspflichten relevant. Wird ein Beschuldigter zu Unrecht noch als Zeuge vernommen und dementsprechend nicht gem. §§ 136, 163 a Abs. 4 S. 2 belehrt, dann ist diese Aussage nicht verwertbar. Nachfolgende Aussagen könnten evtl. nur dann verwertbar sein, wenn der nunmehr als Beschuldigter Vernommene qualifiziert belehrt wurde. Eine qualifizierte Belehrung setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die fehlende Verwertbarkeit seiner früheren Aussage hingewiesen wird.
Mit seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (C-131/12, NVwZ 2014, 857 ff.) stärkte der Europäische Gerichtshof die Rechte der Internetnutzer und sprach dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen einen Löschungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google zu. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Gerade das allgemeine juristisch-systematische Verständnis wird oftmals in Examensklausuren abgeprüft. Dies gerade durch die Prüfung von Fällen, bei denen ein Verständnis von verschiedenen Rechtsgebieten abgefragt wird. Darüber hinaus, durch die Prüfung von unbekannten Normen und Gesetzen. Vor diesem Hintergrund hat der hier besprochene Fall eine besondere Relevanz. Der BGH hatte sich hier mit der Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) auseinanderzusetzen gehabt.
Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.
Das OLG Hamburg (nachlesbar in NStZ-RR 2013, 110) bestätigt in seinem Urteil die bisherige, ständige Rechtsprechung zu Photokopien, Telefax und Co. Danach sind einfache Kopien, Telefaxe sowie eingescannte und via Mail versandte Schriftstücke keine Urkunden gem. § 267 StGB, da sie als Verfielfältigungsstücke keine eigene Gedankenerklärung beinhalteten.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen