Ein Angeklagter steht im Verdacht, eine "Bescheinigung in Steuersachen" mechanisch zunächst manipuliert (Herstellen einer Collage) und dann per Fax weiter geleitet zu haben. Denkbar ist auch, dass er die Originalbescheinigung einscannte, dann mittels eines Bildbearbeitungsprogramms veränderte und schließlich per Mail verschickte.
Das OLG Hamburg musste sich mit § 267 StGB beschäftigen und stellte folgendes fest:
1. Das Herstellen einer Collage ist keine Urkundenfälschung, da die Collage aufgrund der eindeutigen Erkennbarkeit der Manipulation der Originalurkunde sich nicht zum Beweis eignet und damit keine Urkunde ist.
2. Das Fax ist ebenfalls keine Urkunde, da es sich lediglich um eine Fernkopie ohne eigene gedankliche Erklärung handelt, die zudem den Aussteller nicht erkennen lässt.
3. In dem faxen der Collage kann auch kein Gebrauchen einer Urkunde gesehen werden, solange die Collage selber keine Urkunde ist. Anderes gilt nur dann, wenn die Manipulation an der Originalurkunde so gut ist, dass das manipulierte Schriftstück als Original verwendet werden kann.
4. Auch der Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei (Mail) stellt wie das Fax nur eine Reproduktion dar und enthält damit nicht den in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt.
Damit hat das OLG Hamburg beinahe alles wesentliche zu den Reproduktionsdokumenten gesagt.
Beachten Sie noch, dass eine Kopie dann eine Urkunde ist, wenn sie aufgrund der Herstellung wie ein Original erscheint und auch so verwendet wird. In diesem Fall verkörpert sie den gedanklichen Inhalt des Originals, der Aussteller ist der aus dem Original ersichtliche Aussteller. Auch beglaubigte Kopien sind Urkunden, in diesem Fall handelt es sich um zusammengesetzte Urkunden. Die Kopie ist das Bezugsobjekt, der Träger der Gedankenerklärung der Stempel beispielsweise des Notars, der damit erklärt, dass die Kopie identisch ist mit dem ihm vorliegenden Original.
Näheres dazu können Sie nachlesen im GuKO SR IV und in unseren ExO`s.