Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Öffentlichen Recht mit der Wahlwiederholung in Berlin, der Frage, ob das fehlende Tempolimit auf Autobahnen eine Grundrechtsverletzung sei, der Frage nach kostenfreien Kopien im 2. Staatssexamen, Flugverbote durch eine Naturschutzbehörde und dem Solidaritätszuschlag.
Dieses Urteil des BGH vom 18.9.2020 ist eine wunderbare Klausurvorlage und sollte daher zwingend Berücksichtigung finden. Der BGH präzisiert hier insb. die Anforderungen an die Annahme einer Besitzdienerschaft gem. § 855.
Regelmäßig taucht in Klausuren das Problem auf, dass ein Täter z.B. zur Begehung eines Betruges gem. § 263 StGB eine Fotokopie eines Originals verwendet. Es muss dann die Frage geklärt werden, ob die Fotokopie eine Urkunde ist. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BGH zu § 281 StGB wollen wir uns das Problem noch einmal näher ansehen.
Darf Kunst alles? Das BVerfG hat eine wichtige Entscheidung zu den Grenzen der Kunstfreiheit und zur Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht getroffen.
In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen kann. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB regelmäßig bereits dann auszugehen ist, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genüge es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehalte, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
Das OLG Hamburg (nachlesbar in NStZ-RR 2013, 110) bestätigt in seinem Urteil die bisherige, ständige Rechtsprechung zu Photokopien, Telefax und Co. Danach sind einfache Kopien, Telefaxe sowie eingescannte und via Mail versandte Schriftstücke keine Urkunden gem. § 267 StGB, da sie als Verfielfältigungsstücke keine eigene Gedankenerklärung beinhalteten.
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