Der BGH musste sich vorliegend mit der Frage beschäftigen welche Anforderungen an das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO zu stellen sind. Die Norm ist nicht selten Gegenstand der Zusatzfrage im 1. Examen und sollte daher bekannt sein. Im 2. Examen lässt sich die hier behandelte Frage wunderbar in Zivilklausuren einbauen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen sollten daher bekannt sein.
In der Rechtsprechung lange ungeklärt und in der Literatur umstritten war die Frage, ob der Käufer einer Sache die Annahme wegen unerheblicher Mängel verweigern darf. Während ein großer Teil der Literatur die Frage über § 266 löst, geht der BGH hier den Weg über ein Zurückweisungsrecht aus § 273. Diese Frage ist als höchst examensrelevant einzustufen und muss beherrscht werden.
Gerade auch Kenntnisse im Zivilprozessrecht werden immer wieder im ersten Staatsexamen abgeprüft. Vor diesem Hintergrund ist der hier vom BGH entschiedene Fall von besonderer Relevanz. Der BGH hat hier seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
Das OLG Hamburg (nachlesbar in NStZ-RR 2013, 110) bestätigt in seinem Urteil die bisherige, ständige Rechtsprechung zu Photokopien, Telefax und Co. Danach sind einfache Kopien, Telefaxe sowie eingescannte und via Mail versandte Schriftstücke keine Urkunden gem. § 267 StGB, da sie als Verfielfältigungsstücke keine eigene Gedankenerklärung beinhalteten.
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