In unserem Rechtsprechungsrückblick im öffentlichen Recht betrachten wir heute ein Urteil des BVerfG zur Besetzung von Posten im Bundestag, des BVerwG zur Frage, ob bei Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht eine anderweitige Verwendbarkeit gesucht werden muss und zur Verpflichtung einer Stadt einen Markt fortzuführen. Die Urteile können Sie auf der Seite der jeweiligen Gerichte nachlesen.
Im vorliegenden Fall musste sich der BGH mit dem Behandlungsvertrag beschäftigen. Hier insbesondere mit der Frage inwieweit den Behandelnden Aufklärungspflichten über die konkreten Kosten der Behandlung treffen. Ein weiterer Schwerpunkt lag sodann im Rahmen des Rückforderungsanspruchs bei der Frage der Kausalität und hier insbesondere der Beweislast. Ist diese gegebenenfalls wegen der wichtigen Fallgruppe des aufklärungsrichtigen Verhaltens umgekehrt? BGH, Urteil vom 28.1.2020 – VI ZR 92/19, NJW 2020, 1211
In § 212 StGB heißt es: „Wer einen Menschen tötet….“.Wann beginnt nun aber das Menschsein? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn unter der Geburt Handlungen vorgenommen oder unterlassen werden, die zum Tod führen. Tritt der Tod nun an der Leibesfrucht ein (dann sind die §§ 218ff StGB relevant), oder handelt es sich schon um einen Menschen (dann bemisst sich die Strafbarkeit nach den §§ 211ff StGB) Mit dieser Unterscheidung musste sich jüngst der BGH befassen.
Verursacht ein Täter durch einen Raub (oder aufgrund des Verweises in §§ 252, 255 StGB durch eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl) wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, wird er gem. § 251 StGB bestraft. „Durch“ den Raub bedeutet kausal und gefahrspezifisch (bzw. unmittelbar) zusammenhängend. Liegt dieser Zusammenhang aber auch dann vor, wenn das Opfer aufgrund einer Patientenverfügung nicht weiter behandelt wird und verstirbt?
Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.
Die Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid von der täterschaftlichen Tötung eines anderen taucht regelmäßig in Klausuren auf. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung des BGH, mit welcher dieser seine Rechtsprechung zur Tötung (auf Verlangen) durch das Unterlassen von Rettungsbemühungen geändert hat.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15 – abrufbar unter www.Bundesgerichtshof.de – mit der Frage, ob bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt ein grober Behandlungsfehler, der an sich geeignet ist einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig dazu führt, dass die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretener Gesundheitsschädigung umgekehrt wird. Die hier zu erörternde Beweislastumkehr ist im Rahmen des Behandlungsvertrags gem. §§ 630a ff. (für die Behandlung von Menschen) kodifiziert. Im Kern geht es daher um die Frage, ob diese Grundsätze auf den tierärztlichen Behandlungsvertrags übertragbar sind.
Illegale Autorennen – ob auf Autobahnen oder in der Innenstadt - führen nur allzu häufig zu tödlichen Folgen, die entweder die Teilnehmer selber treffen oder aber unbeteiligte Dritte. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob neben den Straßenverkehrsdelikten, vor allem § 315c StGB, auch Tötungsdelikte verwirklicht sein können. Das LG Berlin hat erstmalig mit Datum vom 27.02.2017 einen Raser wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten gem. § 211 verurteilt. Der BGH hat im Fall der Tötung eines am Rennen Beteiligten nur eine fahrlässige Tötung angenommen. Das insoweit klausurrelevante Urteil des BGH vom 20.11.2008 (4 StR 328/08) wollen wir uns nachfolgend einmal ansehen.
Bei BGH und Co haben wir uns schon mehrmals mit dem Thema „Sterbehilfe“, auch durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen (§§ 216, 13 StGB) auseinandergesetzt. Nunmehr gebietet eine Entscheidung zum einen des OLG Hamburg aus Juni 2016 sowie nachfolgend des LG Hamburg in 2017 und der Umstand, dass der BGH derzeit (Juli 2019) über die Sache verhandelt, eine erneute Befassung mit diesem streitigen Thema.
Der VGH Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Krankenkasse von ihrer Patientin die Rückerstattung erbrachter Kassenleistungen verlangen kann, die auf Grundlage von gefälschten Rechnungen ausgezahlt wurden. Im konkreten Fall hatte der behandelnde Arzt sogenannte „analoge Rechnungsstellung“ betrieben und andere als die eigentlich erbrachten Behandlungsleistungen ausgewiesen. Davon hatte er seine Patienten auch in Kenntnis gesetzt. Mit Urteil vom 14. August 2015 (Az. 2 S 384/14) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Patienten, die derlei Rechnungen kommentarlos bei ihrer Krankenkasse einreichen, zwar nicht arglistig handeln. Doch sind sie, weil sie Kenntnis aller relevanten Umstände besitzen und sich der Rechtswidrigkeit dieses Vorgangs zumindest grob fahrlässig verschließen, zur Rückzahlung der erhaltenen Kassenleistungen verpflichtet.
Die Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden stellt Prüflinge immer wieder vor größere Probleme. Im Examen ist aber mit dieser Thematik durchaus zu rechnen. In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Er entschied, dass bei dieser Beurteilung, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
Gerade das allgemeine juristisch-systematische Verständnis wird oftmals in Examensklausuren abgeprüft. Dies gerade durch die Prüfung von Fällen, bei denen ein Verständnis von verschiedenen Rechtsgebieten abgefragt wird. Darüber hinaus, durch die Prüfung von unbekannten Normen und Gesetzen. Vor diesem Hintergrund hat der hier besprochene Fall eine besondere Relevanz. Der BGH hatte sich hier mit der Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) auseinanderzusetzen gehabt.
Im Mai 2012 hat das LG Köln (151 Ns 169/11 - abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html) eine vielbeachtete und kontrovers diskutierte Entscheidung zum Thema "Beschneidung bei Jungen" erlassen. Ein Arzt hatte in seiner Praxis unter örtlicher Betäubung die religiös motivierte Bescheidung eines 4 jährigen Jungen durchgeführt. In diese Beschneidung hatten die Eltern zuvor eingewilligt, gleichwohl erachtete das LG diese Einwilligung als unwirksam. Daraufhin erließ der Gesetzgeber § 1631d BGB. Nunmehr hat das OLG Hamm ( 3 UF 133/13 - abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/3_UF_133_13_Beschluss_20130830.html) in einer familienrechtlichen Angelegenheit die Voraussetzungen dieser Norm herausgearbeitet. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf das Strafrecht, weswegen wir sie uns einmal näher ansehen wollen.
Der Vorrang der Nacherfüllung ist ein genauso klangvoller, wie nicht selbsterklärender Fachterminus, der in vielen Klausurlösungen zu lesen ist. Andere nennen denselben "Grundsatz": Recht zur zweiten Andienung! Meist wird allerdings versäumt zu schreiben, auf welchen gesetzlichen Regelungen dieser Grundsatz beruht, bzw. woraus und wie er abgeleitet wird. Das OLG Jena hat sich in einer neueren Entscheidung zur Nacherfüllungspflicht bei einem ärztlichen Behandlungsfehler geäußert und nebenbei ein Beispiel dafür geliefert, wie vermeintliche „Grundsätze“ im Gesetz „geerdet“ werden können und sollten. Siehe: OLG Jena, Urt. v. 29. 5. 2012 − 4 U 549/11 in: NJW 2012,2357 mit guter Besprechung von Schwab in: JuS 2013, 256.
War in der Vergangenheit nur die passive Sterbehilfe (durch Unterlassen gem. § 13 StGB) straflos, so ist nunmehr auch der aktive medizinische Behandlungsabbruch, der zum Tode führt, straflos, sofern die Voraussetzungen der Patientenverfügung gem. §§ 1901a ff BGB vorliegen. Der BGH stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht eines Sterbewilligen.
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