Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Jura-Repetitorium als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf?

    Eine für wohl viele Studenten der Rechtswissenschaften relevante Frage hatte OLG Hamm in seinem Beschluss vom 28. 05. 2013 – 6 WF 298/12 (NJW 2013, S. 2911 ff.) zu beantworten: Sind die Kosten für ein privates Repetitorium, das der Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen dient, als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzuerkennen?

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  • SR
    Was ist eine "andere Straftat" bei § 306 b II Nr. 2 StGB?

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer "anderen Tat" gesprochen werden kann, stellt sich nicht nur bei § 211 StGB. Auch bei § 306 b II Nr. 2 StGB wird verlangt, dass der Täter "in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken". Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat der BGH hierzu seine Rechtsprechung geändert und Ihnen damit einen "Klausurklassiker" beschert. Grund genug, sich mit dieser wenig beliebten Problematik aus dem Strafrecht BT III zu beschäftigen.in

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  • ÖR
    Fortführung einer Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage

    Streit herrscht unter den Gelehrten und den Gerichten was der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist. Ist es der ablehnende Bescheid? Ist es nur der mögliche Anspruch des Klägers? Oder ist es vielleicht sogar beides. in einer baurechtlichen Konstellation, die als Untätigkeitsklage begann, hatte das OVG NRW Gelegenheit sich zu diesen Fragen zu äußern. Die Entscheidung finden Sie in DVBl. 2010, 1309 ff.

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  • ÖR
    Mali im Staatsexamen

    Wo liegt der Staat Mali? Wie heißt seine Hauptstadt? Welche legendäre Stadt liegt am Hauptfluss des Landes? Und wer regiert das Land? Nein es sind nicht Fragen bei Jauchs Millionärsratespielchen und es handelt sich auch nicht um einen Einstellungstest des Auswärtigen Amtes für Bewerber mit dem Spezialgebiet Westafrika. Es handelt sich um Fragen, die im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob juristische Referendare diese Fragen beantworten können müssen in der zweiten Staatsexamensprüfung. Nachzulesen ist die Entscheidung in BVerwGE 78, 55 ff.

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  • ZR
    Bereicherungsausgleich bei Bau eines Hauses auf fremdem Grundstück

    Die sog. Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem), geregelt in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2. BGB, betrifft die Rückabwicklung von Leistungen, die in Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolges gemacht wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg ausgeblieben ist, kann die Leistung mithilfe der Zweckverfehlungskondiktion zurückgefordert werden. Typische Klausurprobleme drehen sich um die Zweckvereinbarung – damit hatte sich auch der BGH kürzlich in seinem Urteil vom 19.7.2013 – V ZR 93/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) auseinander zu setzen: begründet auch in eine nicht der Form des § 311b Abs. 1 BGB (hier iVm. § 11 ErbbauRG) entsprechende Abrede die berechtigte Erwartung, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, sodass dem potenziellen Erwerber bei Enttäuschung dieses Erwartung ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zusteht? 

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  • SR
    Abgrenzung dolus eventualis - bewusste Fahrlässigkeit: So macht man es richtig!

    In Klausuren immer wieder beliebt, vor allem bei den Tötungsdelikten, ist die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit. Insbesondere Erstexamenskandidaten beschränken sich gemeinhin auf die Darstellung der unterschiedlichen, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen und vernachlässigen darüber eine am Sachverhalt orientierte, plausible Argumentation, um die es aber auch in diesen Klausuren vorrangig geht. Diese Argumentation wird häufig zudem durch einen pauschalen Verweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH ersetzt, dabei gibt es eine solche Theorie im eigentlichen Sinne gar nicht (vgl. hierzu BGH & Co unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42041). Von daher ist es immer mal wieder lehrreich zu sehen, wie der BGH es (richtig) macht.

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  • ÖR
    Blockadetraining vor Gericht

    Dürfen sich Gegner von rechtsextremen Versammlungen ihrerseits versammeln, um dabei ein sog. "Blockadetraining" zu veranstalten. Das Städtchen Stollberg ist jährlich Veranstaltungsort einer überregionalen Versammlung von Rechtsextremisten. Im Laufe der Zeit bildete sich dagegen ein Gegenbündnis. Im Februar 2011 veranstaltete dieses Bündnis ein Blockadetraining. Ziel war es den Teilnehmern zu erklären, wie man friedlich eine Versammlung blockieren könne. Die zuständige Versammlungsbehörde erließ daraufhin folgende Auflage: "Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsleiter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in ihrer Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungsteilnehmern, Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten Einüben von Sitzblockaden und so genannte szenische Wegtrageübungen untersagt." Das VG Aachen hielt diese Auflage für rechtmäßig. Die Berufungsentscheidung des OVG Münsters finden Sie in NVwZ-RR 2013, 38 ff.

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  • ZR
    Ausschluss des Gutglaubenserwerbs von Sammlermünzen

    § 935 Abs. 1 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen aus. In § 935 Abs. 2 BGB werden einige Sachen von diesem Grundsatz ausgenommen – so z.B. Geld. Geld kann also auch gutgläubig erworben werden, wenn es dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Dies klingt zunächst einmal ziemlich eindeutig. Doch selbst die simpel anmutende Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB wirft Probleme auf: So ist beispielsweise umstritten, inwiefern Sammlermünzen Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB darstellen – insbesondere  wenn diese als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Der BGH nahm in seinem Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu dieser Frage Stellung.

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  • ÖR
    Wo parken?

    Ein Autofahrer (A) parkt am Rande einer Großveranstaltung sein Fahrzeug ohne einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften auf einer Straßenseite auf die Weise, dass eine Restfahrbahnbreite von ca. 5 m verbleibt. Dieser Idee folgend parken daraufhin weitere Autos auf der gegenüberliegenden Seite. Dies führt dazu, dass die Restfahrbahnbreite nicht mehr ausreicht, damit die Linienbusse durchfahren können. Offensichtlich ist, dass die Gefahrenabwehrbehörden handeln müssen. Aber wie? Die Behörde entscheidet sich das Fahrzeug des A abzuschleppen und stellt dem A die Abschleppkosten in Rechnung. Das OVG NRW hatte zu entscheiden, ob diese kostenrechtliche Inanspruchnahme rechtmäßig ist. Die Entscheidung ist nachzulesen in NWVBl. 2001, 142 f.

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  • SR
    Der BGH ändert seine Rechtsprechung zum "Absetzen" bei § 259 StGB!

    In der Vergangenheit war zwischen BGH und Literatur streitig, ob die Tathandlung des "Absetzens" einen Absatzerfolg voraussetze oder ob es genüge, dass der Täter eine auf Absatz zielende Handlung vornehme. Der BGH hat bislang in Fortführung der Rechtsprechung des RG die Auffassung vertreten, dass ein Absatzerfolg nicht erforderlich sei, sofern die Handlung grundsätzlich geeignet sei, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen, was z.B. bei einer Lieferung an einen V-Mann der Polizei verneint wurde. Der 3. Senat des BGH ( Beschluss vom 14.05.2013, 3 StR 69/11 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder aber NStZ 2013, 584) möchte nunmehr von dieser Rechtsauffassung abweichen und hat infolge dessen Anfragen an die anderen Senate gestellt. Mittlerweile habe allen anderen Senate (zuletzt der 4 Senat am 08.10.2013, 4 ARs 7/13) sich der Auffassung des 3. Senats angeschlossen.

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