Die Beschwerdeführer wenden sich direkt gegen ein Gesetz gegen das der Rechtsweg nicht offensteht (Vgl. §§ 90 Abs. 2, 93 Abs. 3 BVerfGG. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Urteilsverfassungsbeschwerde liegen vor.
Im Rahmen der Begründetheit musste das Gericht die Norm anhand verschiedener Grundrechtspositionen prüfen. Die Minderjährige ist möglicherweise durch das Verbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Eltern machen ihr elterliches Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG geltend. Für den Betreiber kann nur eine Verletzung seiner Berufsfreiheit in Betracht kommen. Ausführlich beschäftigt sich das Gericht mit einer möglichen Grundrechtsverletzung der Minderjährigen. Die anderen Aspekte werden vom Gericht zum Schluss nur kurz angeprüft. Im Einzelnen:
Zunächst stellt das Gericht klar, dass Art. 2 Abs. 1 GG jedes menschliche Verhalten schützt ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitserfüllung zukommt. In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung wiederholt das Gericht, dass auch gesundheitsgefährdendes und risikobehaftetes Verhalten in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Somit greift das Verbot in das Grundrecht ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht unter dem Gesetzesvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Danach kann sie durch ein verhältnismäßiges Gesetz eingeschränkt werden. Im Anschluss prüft das Gericht ausführlich die Verhältnismäßigkeit der Norm.
Das legitime Ziel der Regelung sei der Schutz von Minderjährigen gegen schädliche UV-Strahlung. Zudem sei es grundsätzlich ein Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Das Nutzungsverbot ist offensichtlich auch geeignet und erforderlich dieses Ziel zu erreichen.
Im Rahmen der Angemessenheit wägt das Gericht zwischen der Schwere des Eingriffs und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ab. Dabei darf der Eingriff insbesondere nicht unzumutbar sein.
Hier betont das Gericht zunächst, dass dem Minderjährigen ja zumindest das "Sonnenbaden" im Freien und die Nutzung von UV-Licht im privaten Bereich bleibe. Dennoch handele es sich um einen starken Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, da die Dispositionsbefugnis über das eigene Aussehen teilweise erheblich eingeschränkt werde. Zudem sei der Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag. Dies verlange bereits der Schutzbereich, nach dem auch eigengefährdendes Verhalten grundsätzlich umfasst wird. Differenzierter müsste man dies jedoch im Bereich des Jugendschutzes sehen. Hier dürfe der Gesetzgeber Regelungen zum Schutz der Minderjährigen vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung erlassen. Der gesetzgeberische Beurteilungsspielraum sei in diesem Bereich vergrößert. Insoweit sei keine unzumutbare Einschränkung zu erkennen. Der Minderjährige könne ja auch noch mit Erreichen der Volljährigkeit die Sonnenbank besuchen.
Das Gericht lässt offen, ob die Regelung einen Eingriff in das Elterngrundrecht eingreift, aber zumindest wäre der Eingriff gerechtfertigt:
"Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten."
Ähnlich kurz und bündig wird die Regelung als rechtmäßige Berufsausübungsregelung für den Betreiber des Studios qualifiziert. Die Minderjährigen würden ihm nur für die Zeit der Minderjährigkeit als Kunden entzogen.
Die Verfassungsbeschwerden sind daher vollumfänflich unbegründet.