Im Fall ging es um ein Strafverfahren gegen zwei belgische Händler, die einen in Frankreich frei verkäuflichen Posten Scotch Whiskey zwar ordnungsgemäß erworben, aber unter Verletzung belgischer Rechtsvorschriften in ihr Heimatland eingeführt hatten. Nach diesen Vorschriften musste für die Ware eine Ursprungsbezeichnung der britischen Zollbehörde vorliegen, welche die beiden Händler jedoch nicht besaßen. Ein solcher Nachweis wäre über einen französischen Händler auch nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu bekommen gewesen.
Das belgische Gericht legte im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH die Frage vor, ob in der belgischen Anordnung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zu sehen sei.
Der EuGH legte den unbestimmten Rechtsbegriff der „Maßnahme gleicher Wirkung“ aus und entwickelte die Dassonville-Formel, die wie folgt lautet:
„Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den gemeinschaftlichen Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.“
Mit dieser Formel stellte der EuGH fest, dass Art. 34 AEUV neben einem Diskriminierungsverbot ebenfalls ein allgemeines Beschränkungsverbot enthält. Ein solches erfasst auch nichtdiskriminierende staatliche Maßnahmen, die unterschiedslos auf inländische wie ausländische Waren anwendbar sind. Eine spürbare Beeinträchtigung des innereuropäischen Handels ist nicht erforderlich, solange die grenzüberschreitenden Auswirkungen nicht rein hypothetischer Natur sind.
Im Ausgangsfall wurde die in Rede stehende Rechtsvorschrift als eine den Warenverkehr beschränkende Maßnahme gleicher Wirkung beurteilt und daher als mit Art. 34 AEUV unvereinbar angesehen. Problematisch ist, dass die Dassonville-Formel potentiell jede mitgliedstaatliche Maßnahme einer Kontrolle anhand des Art. 34 AEUV unterwirft, die sich in irgendeiner Weise nachteilig auf das Einführungsvolumen auswirken könnte. Diesen sehr weiten Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit versuchte der EuGH in der Folgezeit einzuschränken, u.a. durch seine Entscheidungen „Cassis de Dijon“ und „Keck“.