Ein Klassiker der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof, den sie in NJW 2002, 598 ff. komplett nachlesen können. Die Entscheidung betrifft einen Querschnitt von öffentlich-rechtlichen Fragestellungen, die dann auch noch schlussendlich in eine europarechtliche Thematik mündet. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung gegen den Betreiber eines "Laserdromes".
Die genaue Einordnung eines Ersatzbegehrens in das System der §§ 280 ff. BGB ist von zentraler Bedeutung: Denn je nachdem, ob es sich um einen Schadensersatz statt der Leistung oder um einen Schadensersatz neben der Leistung – und hier speziell um einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung – handelt, müssen neben dem § 280 Abs. 1 BGB noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung kann durch die Kontrollfrage vorgenommen werden, ob der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische, ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben würde (dann Schadensersatz statt der Leistung). Schwieriger wird dann die weitere Differenzierung innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung zwischen einem „einfachen Schadensersatz“ und einem Verzögerungsschaden der nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist. In seinem Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich genau mit dieser Abgrenzung zu befassen und über die Einordnung eines infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfallschadens zu entscheiden.
Dass Autos mehr sind als reine Fortbewegungsmittel, dürfte im "ADAC Land" der Deutschen hinreichend bekannt sein. Wie sonst ist all die Liebe und Fürsorge zu erklären, die man(n) seinem besten Freund zukommen lässt. All das ist zumeist unbedenklich - strafbar wird es erst, wenn das Auto als Waffe zweckentfremdet - "pervertiert" - wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 315b StGB.
Präsident eines Oberlandesgericht dürfte das Ziel einiger Richter sein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es zumeist mehr Anwärter als Stellen hierfür gibt. So war es auch als die Position des Präsidenten des OLG Koblenz frei wurde, weil der Präsident Justizminister des Landes wurde. Auf die vakante Stelle bewarben sich sowohl der Präsident des LG Koblenz als auch der Präsident des Landessozialgerichts. Grundsätzlich ist die Auswahl nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese vorzunehmen. Aber wer ist schon der Beste? Und was kann der unterlegene Bewerber machen, wenn er der Auffassung ist, dass der Mitbewerber zu Unrecht ernannt wurde? Dem Grunde nach werden diese sog. "beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren" durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren geprägt. Einer Drittanfechtungsklage gegen eine vorgenommene Ernennung des Konkurrenten steht nämlich regelmäßig der sog. "Grundsatz der Ämterstabilität" entgegen. Aber natürlich gibt es keinen juristischen Grundsatz ohne Ausnahme. Die Ausnahme finden sie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in: NJW 2011, 695.
Die Nichtraucherschutzgesetze der Länder stießen nicht nur bei den Rauchern, sondern vor allem auch bei den Gaststättenpächtern auf Widerstand. Insbesondere Pächter von Gaststätten, die zu klein für einen den landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden separaten Raucherbereich waren oder deren Eigentümer entsprechende Umbaumaßnahmen verweigerten, beklagten Umsatzeinbußen. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 13.07.2011 – XII 189/09 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwiefern das gesetzliche Rauchverbot einen Mangel der Pachtsache begründet – und die Gaststättenpächter damit einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des durch das Rauchverbot verursachten Umsatzrückgangs gegen die Verpächter geltend machen können.
Bei einem „Schenkkreis“ handelt es sich um eine Form von Schneeballsystem: Neue Teilnehmer schenken nach ihrem Eintritt in die Gruppe den sich schon länger im Schenkkreis befindlichen Mitgliedern einen bestimmten Geldbetrag. Dabei hoffen sie später, nachdem sie in der Hierarchie aufgestiegen sind, selbst von neu geworbenen Teilnehmern beschenkt zu werden. Der Haken? Während die ersten Mitglieder relativ sicher einen Gewinn erzielen, stehen die Chancen für die große Masse an später hinzutretenden Mitgliedern schlecht, da es mit wachsender Mitgliederzahl auch immer schwieriger wird, die erforderliche Anzahl neuer Mitglieder zu werben. Die vereinbarten Schenkungen sind daher sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Zu den Konsequenzen für einen möglichen Bereicherungsausgleich – insbesondere im Hinblick auf die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, hatte der BGH in seinem Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 282/07 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung zu nehmen.
Die §§ 474 ff. BGB stellen Sonderregeln für den sog. Verbrauchsgüterkauf auf, also den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Eine besonders bedeutsame Sonderregelung findet sich in § 475 Abs. 1 S. 2 BGB: dort ist ein Verbot von Umgehungsgeschäften normiert, das verhindern soll, dass die nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB zwingenden Verbraucherrechte durch anderweitige Gestaltungen beseitigt werden. In seinem Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, ob die insbesondere im Gebrauchtwarenhandel üblichen „Agenturgeschäfte“, bei denen der Gebrauchtwarenhändler den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Dritten (in der Regel seinen Kunden) vermittelt, Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen.
Eine "Cash-Cow" besonderer Art ist das anwaltliche Mahnschreiben, welches u.a. bei tatsächlichen oder vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen (Streaming von Videos bei "redtube") massenhaft verschickt wird. In derartigen Mahnschreiben, die sich zumeist an rechtliche Laien richten, wird mitunter auch mit dem Einschalten der Staatsanwaltschaft für den Fall der Nichtzahlung der geltend gemachten Forderung gedroht. Nunmehr hat der BGH (Beschluss vom 05.09.2013, AZ 1 StR 162/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) deutlich gemacht, dass diese Schreiben den Tatbestand der Nötigug gem. § 240 StGB erfüllen können.
In dem unter dem Namen „Keck“ bekannt gewordenen Urteil aus dem Jahr 1993 befasste sich der EuGH u.a. mit dem Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 30 EWGV (heute Art. 34 AEUV). Ihre große Bedeutung erlangte die Entscheidung dadurch, dass der EuGH seine bis dato in der Dassonville-Formel enthaltene sehr weite Definition einer „Maßnahme gleicher Wirkung“ wieder begrenzte.
In seinem berühmten Dassonville-Urteil beschäftigte sich der EuGH mit der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV (ehemals Art. 30 EWGV) und trug maßgeblich zur Liberalisierung des innereuropäischen Handels bei. Die Entscheidung können Sie nachlesen in NJW 1975, S. 515 ff.
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