Der vom Kläger betriebene "Laserdrome" war eine 500qm große Halle. In dieser Halle befand sich ein weitläufiges Labyrinth, das die verschiedenen Spieler für eine Art "Kriegsspiel" nutzen konnte. Die Spieler trugen dabei Stoffweseten, die mit Sensoren ausgerüstet waren. Diese Sensoren reagierten auf die Schüsse, die die Teilnehmer mit ihren Laserwaffen abfeuern konnten.
Die zuständige Gefahrenabwehrbehörde erließ daraufhin eine ordnungsrechtliche Verfügung, mit der dem Kläger untersagt wurde, in seiner Betriebsstätte Spielabläufe zu ermöglichen, bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen, also auf Grund einer Trefferregistrierung ein sog. "spiellerisches Töten" von Meschen zum Gegenstand hat.
Die Entscheidung des Gerichts ist im Folgenden zweigeteilt. Zum einen beschäftigt sich das Gericht mit der Frage wie dieses Verbot nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist und zum anderen befasst sich das Gericht mit der Frage, ob sie den Rechtsstreit möglicherweise dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabverfahrens vorlegen muss. Grund hierfür wäre, dass der Kläger der Franchisenehmer eines britischen Unternehmens ist, was die Regelungen über die europäischen Grundfreiheiten von entscheidender Bedeutung macht.
Im Vordergrund soll zunächst die innerstaatliche Rechtmäßigkeit des Verbots sein. Das Gericht stellt vorneweg fest, dass die ordnungsrechtliche Generalklausel dem Grunde nach in diesem Fall die taugliche Ermächtigungsgrundlage für diese Konstellation sei.Speziellere Regelungen des Gewerberechts oder im Landesrecht seien nicht ersichtlich. Ausnahmsweise kann auch durch die ordnungsrechtliche Generalklausel in die Berufsausübung eingegriffen werden. Dies ist vorallem dann geboten, wenn der Gesetzgeber auf neue Gefahren reagieren muss. Insoweit bleibt ihm ein angemessener Zeitraum, um Regelungen zu normieren, die bestimmter formuliert, die Berufsausübung einschränken können. Im Folgenden klärt das Gericht auch noch einmal. dass die ordnungsrechtliche Generalklausel dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs 3 GG genügt. Sie sei nämlich in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert.
Im Folgenden überprüft das Bundesverwaltungsgericht revisionsrechtlich, die vom OVG vorgenommene Auslegung der Ermächtigunsgrundlage. Da insoweit durch das Betrieben eines "Laserdromes" nicht gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen wird, bleibt nur ein möglicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Dieses insbesondere von der Literatur häufig kritisierte Rechtsgut, umfasst kurz gesprochen, die ungeschriebenen Regeln eines begrenzten sozialen Personenkreises, die für deren gedeiliches Zusammenleben unerlässlich sind.
Das OVG betrachtet die öffentliche Ordnung als wertausfüllungsbedürftige Generalklausel, deren rechtliche Bedeutung insbesondere von den grundrechtlichen Maßtäben beeinflusst werde. Konstituierend seien dabei objektive Komponente der Menschenwürde, das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit und das staatliche Gewaltmonopol.
Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht der Auslegung des OVG. Es stellt zunächst klar, dass die objektive Werordnung der Grundrecht auch den Privatrechtsverkehr beeinflusse und die Menschenwürde auch dann tangiert werden könne, wenn der Eingriff von privater Seite herrühre. Zusammenfassend heißt es dann wörtlich:
"Ein solch simuliertes Töten zu Unterhaltungszwecken wird nach dem Gesagten dem gebotenen Respekt vor der Individualität, Identität und Integrität der menschlichen Persönlichkeit nicht gerecht. Es banalisiert und triviaisiert gerade diejenigen Rechtsgüter, an deren Schutz dem Grundgesetz in besonderem Maße gelegen ist. Zu den Höchstwerten der Verfassung ist nämlich neben der Menschenwürde insbesondere auch das menschliche Leben zu zählen; dieses hat der Verfassungsgeber des Jahres 1949 mit Blick auf Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes als die vitale Basis der Menschenwürde und zugleich Voraussetzung für alle anderen Grundrechte in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ausdrücklich unter gesonderten Grundrechtsschutz gestellt. Zu dieser Grundaussage der Verfassung setzen sich die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in Widerspruch, wenn sie Unterhaltungsspiele der hier in Rede stehenden Art dulden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme sowie das gegenseitige Einvernehmen der Spieler ist rechtlich unerheblich, weil aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG herzuleitende Wertordnung der Verfassung nicht im Rahmen eines Unterhaltungsspiels zur Disposition steht."
Inwieweit diese Aussagen vor dem Hintergrund heutiger zum großen Teil zumindest geduldeten Paintnballanlagen noch ihre Geltung haben, darf zumindest bezweifelt werden. Seit diesem Urteil existiert jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung mehr zu diesen Konstellationen.
Da das von dem Beklagten ausgesprochene Verbot einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betraf; der Franchisenehmer ist gehindert, seine Dienstleistungen an deutsche Kunden zu erbringen, wurde das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.