Die Entscheidung behandelt grundlegende Fragen zum Verhältnis des europäischen zum innerstaatlichen Recht. Grundsätzlich genießt das europäische Recht Anwendungsvorrang vor dem innerstattlichen Recht. Dies gilt sogar für Verfassungsrecht. Sollte also die Verbotsverfügung gegen europarechtliche Normen verstoßen wäre das Bundesverwaltungsgericht daran gehalten, die Ansicht des EuGH umzusetzen.
Das innerstaatliche Gericht wollte wissen, ob die Untersagung einer gewerblichen Betätigung zum Schutz in der nationalen Verfassung enthaltener Wertentscheidungen, wie hier zum Schutz der Menschenwürde, mit dem Europarecht vereinbar ist, und, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten, aus solchen Gründen vom EG-Vertrag (heute AEUV) verbürgte Grundfreiheiten, nämlich den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr einzuschränken, davon abhängt, dass diese Einschränkung auf einer aller Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsauffassung beruht.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass es die Verfügung nur anhand der Dienstleistungsfreiheit misst, da die Warenverkehrsfreiheit nur eine untergeordnete Rolle im Sachverhalt einnimmt. Diese ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nach den Verträgen einschränkbar. Diese Begriffe sind dabei genuin europarechtlich auszulegen. Allerdings gewährt der Gerichtshof den innerstaatlichen Behörde zur Beurteilung dieser Frage einen eigenständigen Beurteilungsspielraum. Daher könnte der Begriff in den verschiedenen europäischen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich ausgelegt werden, soweit diese Auslegung sich in den Grenzen des Europarechts hält. Im Folgenden beschäftigt sich das Gericht mit der Problematik der Menschenwürde. Dazu wird klar festgehalten, dass die Gewährleistung und Achtung der Menschenwürde ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ist.
Wörtlich heißt es:
"Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen."
Entscheidend sei aber, dass die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig sein muss. Nicht notwendig hierfür sei jedoch, dass diese Maßnahme in allen Mitgliedstaaten als verhältnismäßig bewertet werden würde. Die unterschiedlichen Staaten können also differenziernde Schutzniveaus haben.
Daher schließt das Gericht dann folgerichtigt und beantwortet die Vorlagefrage wie folgt:
"Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegensteht."