Die am Rechtsstreit unbeteiligte Firma G befasst sich mit dem Härten von Werkstücken aus Metall. Hierzu betreibt sie einen sog. Nitrierofen, in dem die Werkstücke hohen Temperaturen ausgesetzt werden. In den Lieferbedingungen der G findet sich eine Klausel, nach der Hohlkörper, die zur Härtung angeliefert werden, innen trocken sein müssen. Ob dies der tatsächlich der Fall ist, wird von G jedoch nicht weiter überprüft. In einem gemeinsamen Härtungsvorgang werden gleichzeitig Kegelkränze der Klägerin (K) sowie Hohlwalzen der Beklagten (B) gehärtet. Da die Hohlwalzen der B jedoch innen feucht sind, kommt es zu einer Explosion. Die Werkhalle der G, der Nitrierofen und sämtliche sich darin befindliche Werkstücke werden zerstört. K verlangt nun von B Ersatz ihres Schadens wegen Zerstörung der Kegelkränze. Inwieweit steht K ein entsprechender vertraglicher Anspruch gegen B zu?
Anspruchsgrundlage könnte § 280 Abs. 1 BGB sein. Dazu müsste B schuldhaft eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben und K müsste dadurch ein Schaden entstanden sein. Problematisch könnte hier sein, ob ein vertragliches Schuldverhältnis vorliegt. Verträge wurden hier nämlich nur zwischen K und G sowie zwischen B und G geschlossen. Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und B liegt daher nicht vor. Ein Anspruch könnte jedoch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter folgen. Dazu müsste K in den Schutzbereich des zwischen B und G bestehenden Werkvertrages einbezogen sein. Die dogmatische Grundlage des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist umstritten. Während die Rechtsprechung die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung anwendet (§§ 133, 157 BGB), stützt die überwiegende Auffassung in der Literatur den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf richterliche Rechtsfortbildung auf Grundlage des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Diese Frage muss in der Fallbearbeitung allerdings in aller Regel nicht entschieden werden, da über die grundsätzliche Existenz des Rechtsinstituts jedenfalls Einigkeit besteht. Das Berufungsgericht hatte hier noch eine Einbeziehung der K in den zwischen B und G bestehenden Werkvertrag mit der Begründung bejaht, die Nebenpflicht der B, die Werkstücke an G nur mit trockenen Hohlräumen zu übergeben, diene auch dem Schutz der Rechtsgüter anderer Kunden. Für B sei auch offensichtlich gewesen, dass in dem Nitrierofen auch Werkstücke anderer Auftraggeber gehärtet würden, die potenziell durch eine Verletzung der o.g. Nebenpflicht zu Schaden kommen könnten. Dieser Auffassung tritt der BGH hier jedoch entschieden entgegen. Zunächst macht er einige Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Während in der Rechtsprechung des RG und früheren Rechtsprechung des BGH allein eine Ersatzfähigkeit von Personenschäden in Sachverhaltsgestaltungen mit einem personenrechtlichen Fürsorgeverhältnis („Wohl und Wehe“) bejaht wurde, habe der BGH in den 60er Jahren die Haftung auf Vermögensschäden ausgedehnt und in der Folgezeit auch auf das Erfordernis eines Schutz-und Fürsorgeverhältnisses zwischen Gläubiger und Drittem verzichtet, sondern jedes berechtigte Gläubigerinteresse an der Einbeziehung des Dritten genügen lassen. Um den Kreis der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Dritten jedoch nicht einseitig auf Kosten des Schuldners ausufern zu lassen, sei jedoch in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass eine Einbeziehung nur angenommen werden könne, wenn der Dritte mit der Leistung bestimmungsgemäß in Kontakt komme (1), der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten habe (2), Leistungsnähe und Gläubigerinteresse für den Schuldner erkennbar seien (3) und der Dritte schutzbedürftig sei (4). Diese Voraussetzungen – so der BGH – lägen hier nicht vor: Die erforderliche Leistungsnähe des Dritten sei nämlich nur anzunehmen, wenn der Dritte mit der Hauptleistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Kontakt komme. Dies sei der Fall, wenn er der Gefahr von Pflichtverletzungen genauso stark ausgesetzt sei wie der Gläubiger selbst. Zwischen B und G bestehe hier ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Zwar sei die Annahme des Berufungsgerichts, B treffe hier die Nebenpflicht, nur absolut trockenes und sauberes Nitriergut anzuliefern, durchaus vertretbar. Die Hauptleistungspflicht der G bestehe gemäß § 631 Abs. 1 BGB jedoch in dem Entrichten der vereinbarten Vergütung. Mit dieser Pflicht sei K unter keinen Umständen in Kontakt gekommen, weshalb es an der für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderlichen Leistungsnähe fehle.Darüber hinaus läge auch die Voraussetzung der Schutzbedürftigkeit des Dritten nicht vor. Diese sei nur gegeben, wenn dem Dritten keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen einen anderen zustünden, deren Inhalt mit denen, die ihm aus dem Vertrag zugunsten Dritter zukämen, zumindest gleichwertig seien. Hier habe K jedoch aufgrund des zwischen ihr und G geschlossenen Werkvertrages gegen diese Gewährleistungsansprüche gem. §§ 633 ff. BGB. Diese seien ihrem Gehalt nach mit denen, die K aus einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen G und B hätte, auch in jeder Hinsicht gleichwertig. K ist damit nicht in den Schutzbereich des Vertrages zwischen B und G einbezogen worden. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB iVm den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung Dritter scheidet daher aus.
Wer sein Wissen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vertiefen will, dem seien unser GuKo ZR II sowie der entsprechende ExO ans Herz gelegt. Einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.