Der leicht vereinfachte Sachverhalt: K erwirbt von Händler B einen gebrauchten PKW. Dabei verwendet H das Formular „Kaufvertrag für den privaten Kauf eines Kraftfahrzeuges“, in dem die Privatperson X – bisheriger Eigentümer des Fahrzeugs – als Verkäufer ausgewiesen ist. Nach den AGB des H war die Haftung als Verkäufer grundsätzlich ausgeschlossen. X übernahm in dem Vertrag die Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des verkauften Fahrzeugs. Kurze Zeit nach Übergabe des PKW lässt sich dieser nicht mehr starten. K verlangt von H Nachbesserung der hierfür ursächlichen Mängel. H verweigert die Nachbesserung, da er ja gar nicht Verkäufer des PKW sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe. K erklärt daraufhin Rücktritt vom Vertrag. Hat K einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gegen H?
Ein solcher Anspruch könnte aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs.1 BGB folgen. Dazu müsste H jedoch auch Anspruchsgegner sein. Laut Kaufvertrag war X und nicht H Verkäufer des Fahrzeugs und damit Gegner des o.g. Anspruchs. Etwas anderes könnte sich allenfalls aus § 475 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Dazu müsste der „Agenturvertrag“ ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser Norm darstellen. Hierzu führt der BGH aus, Agenturgeschäfte könnten nicht generell als Umgehungsgeschäfte angesehen werden, sondern nur dann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwarenhändler als eigentlicher Verkäufers des Fahrzeugs angesehen werden müsse, das Agenturgeschäft also nur genutzt werde, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern. Für die Beantwortung dieser Frage entscheidend sei, wie die Chancen und Risiken des Verkaufs zwischen Gebrauchtwarenhändler und bisherigem Eigentümer verteilt seien. Habe der Händler das Fahrzeug etwa „dergestalt in Zahlung genommen, dass er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestkaufpreis für das alte Fahrzeug garantiere und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, dass er bei dem Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist...“. Habe dagegen der bisherige Eigentümer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen Fahrzeugs zu tragen, bleibe dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung der Verkäufer und es liege kein Umgehungsgeschäft vor. Für diese differenzierte Betrachtungsweise spreche, dass Agenturgeschäfte insbesondere im Gebrauchtwarenhandel eines seit langem bekannte Erscheinung seien. Sie seien ein legitimes Mittel, um den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. Auch hätte der Gesetzgeber – entgegen Forderungen des Schrifttums – im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung bewusst auf die Normierung eines Verbots von Agenturgeschäften verzichtet. Dies lasse den Schluss zu, dass Agenturgeschäfte im Bereich des Gebrauchtwarenhandels nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen werden könnten. Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass H bei wirtschaftlicher Betrachtung das Risiko des Verkaufs trägt, sondern dieses vielmehr bei X lag, kann auch hier kein Umgehungsgeschäft angenommen werden. H ist nicht Verkäufer des PKW. Damit hat K keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gegen H aus §§ 437 Nr.2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs.1 BGB.
Wer Kenntnisse in Bezug auf den „Verbrauchsgüterkauf“ noch vertiefen möchte, dem seien unser GuKO ZR III sowie der entsprechende ExO ans Herz gelegt. Einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.