Ein wenig überspitzt, aber wohl nicht gänzlich falsch kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur 3 % Klausel für die kommende Europawahl bezeichnen. Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Gerichts (Az.: 2 BvE 2/13 u.a.; 2 BvR 2220/13). Streng genommen steht die Entscheidung des Gerichts in direkter Kontinuität zur Rechtsprechung des Gerichts, das vor kurzem bereits die 5 % Hürde für verfassungswidrig erklärte (vgl. NVwZ 2012, S. 33 ff.) Aus Gründen der Aktualität sollen hier noch einmal die Grundzüge der Entscheidung nachgezeichnet werden.
Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz (6. StrRG) hat der Gesetzgeber den Wohnungeinbruchsdiebstahl aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1 StGB herausgenommen und zur Qualifikation umgewandelt. Damit gibt es beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB anders als beim Einbruchsdiebstahl aus anderen Räumlichkeiten kein richterliches Ermessen mehr. Auch findet die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB keine Anwendung mehr. Aus diesem Grund sind die beiden Varianten sorgfältig voneinander abzugrenzen.
Der Begriff der "prozessualen Tat" ist in der StPO von zenraler Bedeutung. Nach ihm bestimmt sich zum Beispiel, ob ein Lebenssachverhalt bereits rechtshängig ist oder sogar schon rechtskräftig abgeurteilt ist - mithin also ggfs. Verfahrenshindernisse vorliegen. Außerdem ist gem. § 264 StPO nur die angeklagte prozessuale Tat Gegenstand des Urteils. Da der Grundsatz "ohne Kläger kein Richter" gilt (siehe dazu auch § 151 StPO), kann das Gericht nicht aus eigener Zuständigkeit etwas mit aburteilen, was nicht zuvor seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde.
Ulli Hoeneß, Alice Schwarzer und viele mehr versuchen, sich der staatlichen Strafverfolgung mittels einer Selbstanzeige zu entziehen - mal mehr, mal weniger erfolgreich. Die Hochkonjunktur der Selbstanzeige erklärt sich auch aus der staatlichen Praxis des Ankaufs "gestohlener" Steuerdaten. Erneut musste sich nun ein Gericht, dieses Mal der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2014, VGH B 26/13 - abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/), mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen befassen, die aus einem solchen Ankauf stammen. Ebenso wie schon zuvor das BVerfG (Beschluss vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html) verneinte der Verfassungsgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot.
Die Berechnung von Art und Umfangs des Schadensersatzes bei Kfz-Schäden ist bei den Klausurstellern ein beliebtes Thema für das erste Staatsexamen, ermöglicht es doch nicht nur das systematische Verständnis der Teilnehmer für die §§ 249 ff. BGB, sondern auch deren Kenntnis der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abzufragen. Daher ist das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), das sich mit der Höhe des Ersatzanspruchs auf Basis einer fiktiven Abrechnung befasst, auch für alle angehenden Juristen von Relevanz.
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt im Allgemeinen entweder vornehmlich objektiv nach der Tatherrschaft (Literatur) oder subjektiv nach dem animus (BGH). Aus § 25 I 1. Alt. StGB ergibt sich jedoch eindeutig, dass Täter derjenige ist, der die Straftat selbst begeht. Insofern mutet die eingangs gestellt Frage eigentümlich an. Es geht jedoch dabei konkret um die Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und täterschaftlicher einverständlicher Fremdgefährdung des Opfers.
Der Rechtsgrundsatz der falsa demonstratio non nocet (Falschbezeichnung schadet nicht) begleitet Studenten der Rechtswissenschaft von ihrer ersten BGB-AT-Vorlesung bis hin zu den Klausuren der Staatsexamina. Durchaus lohnenswert kann es sein, sich einmal das Musterbeispiel zur falsa demonstratio non nocet anzuschauen: Den Haakjöringsköd-Fall des Reichsgerichts (RGZ 99, 147).
Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist dem Gläubiger der Rücktritt verwehrt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24.03. 2006 – V ZR 173/05 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, ob dieser Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrages auch einem arglistigem handelndem Schuldner zugute kommt – und beantwortete damit eine in der Literatur seit längerem umstrittene Frage.
Bei der konkludenten Täuschung im Rahmen des § 263 StGB muss der Täter - in Abgrenzung zum Täuschen durch Unterlassen - ein Verhalten zeigen, dem ein gewisser Erklärungswert zukommt. Diesen Erklärungswert zu ermitteln ist im Einzelfall nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt, dass nur das erklärt wird, woran der Erklärungsempfänger ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das gleiche Problem stellt sich bei § 263a StGB in der Variante des Verwendens unrichtiger Daten, welches "täuschungsäquivalent" sein muss.
Bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 I StGB wird - insofern eigentlich losgelöst vom eigentlichen Wortlaut des § 24 I StGB - in Klausuren immer zuerst geprüft, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Erst wenn dies verneint wird, ist der Weg offen für die weitere Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Rücktrittshorzont. So weit - sogut, aber:wie sieht es bei mehraktigen Tatgeschehen aus?
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