Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Der Haakjöringsköd-Fall

    Der Rechtsgrundsatz der falsa demonstratio non nocet (Falschbezeichnung schadet nicht) begleitet Studenten der Rechtswissenschaft von ihrer ersten BGB-AT-Vorlesung bis hin zu den Klausuren der Staatsexamina. Durchaus lohnenswert kann es sein, sich einmal das Musterbeispiel zur falsa demonstratio non nocet anzuschauen: Den Haakjöringsköd-Fall des Reichsgerichts (RGZ 99, 147).

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  • ZR
    Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Arglist des Verkäufers?

    Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist dem Gläubiger der Rücktritt verwehrt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24.03. 2006 – V ZR 173/05 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, ob dieser Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrages auch einem arglistigem handelndem Schuldner zugute kommt – und beantwortete damit eine in der Literatur seit längerem umstrittene Frage.

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  • SR
    Keine konkludente Täuschung ohne rechtliches Interesse oder: Worüber ein Beamter so nachdenkt!

    Bei der konkludenten Täuschung im Rahmen des § 263 StGB muss der Täter - in Abgrenzung zum Täuschen durch Unterlassen - ein Verhalten zeigen, dem ein gewisser Erklärungswert zukommt. Diesen Erklärungswert zu ermitteln ist im Einzelfall nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt, dass nur das erklärt wird, woran der Erklärungsempfänger ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das gleiche Problem stellt sich bei § 263a StGB in der Variante des Verwendens unrichtiger Daten, welches "täuschungsäquivalent" sein muss.

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  • SR
    Wonach bestimmt sich der Rücktritt beim mehraktigen Tatgeschehen?

    Bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 I StGB wird - insofern eigentlich losgelöst vom eigentlichen Wortlaut des § 24 I StGB - in Klausuren immer zuerst geprüft, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Erst wenn dies verneint wird, ist der Weg offen für die weitere Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Rücktrittshorzont. So weit - sogut, aber:wie sieht es bei mehraktigen Tatgeschehen aus?

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  • ÖR
    Kriegsspiel vor dem Europäischen Gerichtshof

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Ordnungsverfügung gegen den Betreiber eines Laserdromes nach nationalem Recht für rechtmäßig hielt, kam es noch zu einer weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit durch den Europäischen Gerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich das Verfahren im Wege des sog. Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV (damals Art. 234 EG) dem EuGH vorzulegen. Es war nämlich zu klären, ob die Lösung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise durch Europarecht korrigiert werden musste. Die Beantwortung der folgenden Vorlagefrage finden Sie in NVwZ 2004, 1471 ff. "Ist es mit den Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr vereinbar, dass nach natikonalem Recht eine bestimmte gewerbliche Betätigung- hier der Betrieb eines so genannten Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen- untersagt werden muss, weil sie gegen die grundgesetzlichen Wertentscheidungen verstößt?"

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  • ZR
    Zur Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

    Nachdem der BGH im Jahre 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft nach § 124 I BGB analog bejaht hatte (BGHZ 145, 341 – „Weißes Ross“) wurde das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 (abgedruckt in NJW 2002, 3389) mit Spannung erwartet. Dabei drehte sich der Rechtsstreit eigentlich um die Wirksamkeit einer Kündigung und Räumung eines Mietobjekts – sie gab dem BGH jedoch vor allem Anlass, sich mit der in der Literatur umstrittenen Frage zu befassen, ob auch der Erbengemeinschaft, geregelt in den §§ 2032 ff. BGB, Rechtsfähigkeit zukommt.

     

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  • ÖR
    Kriegsspiel

    Ein Klassiker der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof, den sie in NJW 2002, 598 ff. komplett nachlesen können. Die Entscheidung betrifft einen Querschnitt von öffentlich-rechtlichen Fragestellungen, die dann auch noch schlussendlich in eine europarechtliche Thematik mündet. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung gegen den Betreiber eines "Laserdromes".

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  • ZR
    Ersatz von Nutzungsausfallschäden bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache

    Die genaue Einordnung eines Ersatzbegehrens in das System der §§ 280 ff. BGB ist von zentraler Bedeutung: Denn je nachdem, ob es sich um einen Schadensersatz statt der Leistung oder um einen Schadensersatz neben der Leistung – und hier speziell um einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung – handelt, müssen neben dem § 280 Abs. 1 BGB noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung kann durch die Kontrollfrage vorgenommen werden, ob der geltend gemachte Schaden durch eine hypothetische, ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben würde (dann Schadensersatz statt der Leistung). Schwieriger wird dann die weitere Differenzierung innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung zwischen einem „einfachen Schadensersatz“ und einem Verzögerungsschaden der nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 BGB ersatzfähig ist. In seinem Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte der BGH sich genau mit dieser Abgrenzung zu befassen und über die Einordnung eines infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfallschadens zu entscheiden. 

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  • SR
    Die Pervertierung des Autos als Tathandlung des § 315b StGB

    Dass Autos mehr sind als reine Fortbewegungsmittel, dürfte im "ADAC Land" der Deutschen hinreichend bekannt sein. Wie sonst ist all die Liebe und Fürsorge zu erklären, die man(n) seinem besten Freund zukommen lässt. All das ist zumeist unbedenklich - strafbar wird es erst, wenn das Auto als Waffe zweckentfremdet - "pervertiert" -  wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 315b StGB.

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  • ÖR
    Es kann nur einen geben...

    Präsident eines Oberlandesgericht dürfte das Ziel einiger Richter sein. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es zumeist mehr Anwärter als Stellen hierfür gibt. So war es auch als die Position des Präsidenten des OLG Koblenz frei wurde, weil der Präsident Justizminister des Landes wurde. Auf die vakante Stelle bewarben sich sowohl der Präsident des LG Koblenz als auch der Präsident des Landessozialgerichts. Grundsätzlich ist die Auswahl nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese vorzunehmen. Aber wer ist schon der Beste? Und was kann der unterlegene Bewerber machen, wenn er der Auffassung ist, dass der Mitbewerber zu Unrecht ernannt wurde? Dem Grunde nach werden diese sog. "beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren" durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren geprägt. Einer Drittanfechtungsklage gegen eine vorgenommene Ernennung des Konkurrenten steht nämlich regelmäßig der sog. "Grundsatz der Ämterstabilität" entgegen. Aber natürlich gibt es keinen juristischen Grundsatz ohne Ausnahme. Die Ausnahme finden sie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in: NJW 2011, 695.

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