Der Begriff der "prozessualen Tat" ist in der StPO von zenraler Bedeutung. Nach ihm bestimmt sich zum Beispiel, ob ein Lebenssachverhalt bereits rechtshängig ist oder sogar schon rechtskräftig abgeurteilt ist - mithin also ggfs. Verfahrenshindernisse vorliegen. Außerdem ist gem. § 264 StPO nur die angeklagte prozessuale Tat Gegenstand des Urteils. Da der Grundsatz "ohne Kläger kein Richter" gilt (siehe dazu auch § 151 StPO), kann das Gericht nicht aus eigener Zuständigkeit etwas mit aburteilen, was nicht zuvor seitens der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde.
Ulli Hoeneß, Alice Schwarzer und viele mehr versuchen, sich der staatlichen Strafverfolgung mittels einer Selbstanzeige zu entziehen - mal mehr, mal weniger erfolgreich. Die Hochkonjunktur der Selbstanzeige erklärt sich auch aus der staatlichen Praxis des Ankaufs "gestohlener" Steuerdaten. Erneut musste sich nun ein Gericht, dieses Mal der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2014, VGH B 26/13 - abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/), mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen befassen, die aus einem solchen Ankauf stammen. Ebenso wie schon zuvor das BVerfG (Beschluss vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html) verneinte der Verfassungsgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot.
Die Berechnung von Art und Umfangs des Schadensersatzes bei Kfz-Schäden ist bei den Klausurstellern ein beliebtes Thema für das erste Staatsexamen, ermöglicht es doch nicht nur das systematische Verständnis der Teilnehmer für die §§ 249 ff. BGB, sondern auch deren Kenntnis der einschlägigen BGH-Rechtsprechung abzufragen. Daher ist das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), das sich mit der Höhe des Ersatzanspruchs auf Basis einer fiktiven Abrechnung befasst, auch für alle angehenden Juristen von Relevanz.
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt im Allgemeinen entweder vornehmlich objektiv nach der Tatherrschaft (Literatur) oder subjektiv nach dem animus (BGH). Aus § 25 I 1. Alt. StGB ergibt sich jedoch eindeutig, dass Täter derjenige ist, der die Straftat selbst begeht. Insofern mutet die eingangs gestellt Frage eigentümlich an. Es geht jedoch dabei konkret um die Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und täterschaftlicher einverständlicher Fremdgefährdung des Opfers.
Der Rechtsgrundsatz der falsa demonstratio non nocet (Falschbezeichnung schadet nicht) begleitet Studenten der Rechtswissenschaft von ihrer ersten BGB-AT-Vorlesung bis hin zu den Klausuren der Staatsexamina. Durchaus lohnenswert kann es sein, sich einmal das Musterbeispiel zur falsa demonstratio non nocet anzuschauen: Den Haakjöringsköd-Fall des Reichsgerichts (RGZ 99, 147).
Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist dem Gläubiger der Rücktritt verwehrt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 24.03. 2006 – V ZR 173/05 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, ob dieser Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrages auch einem arglistigem handelndem Schuldner zugute kommt – und beantwortete damit eine in der Literatur seit längerem umstrittene Frage.
Bei der konkludenten Täuschung im Rahmen des § 263 StGB muss der Täter - in Abgrenzung zum Täuschen durch Unterlassen - ein Verhalten zeigen, dem ein gewisser Erklärungswert zukommt. Diesen Erklärungswert zu ermitteln ist im Einzelfall nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt, dass nur das erklärt wird, woran der Erklärungsempfänger ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das gleiche Problem stellt sich bei § 263a StGB in der Variante des Verwendens unrichtiger Daten, welches "täuschungsäquivalent" sein muss.
Bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 I StGB wird - insofern eigentlich losgelöst vom eigentlichen Wortlaut des § 24 I StGB - in Klausuren immer zuerst geprüft, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Erst wenn dies verneint wird, ist der Weg offen für die weitere Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Rücktrittshorzont. So weit - sogut, aber:wie sieht es bei mehraktigen Tatgeschehen aus?
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Ordnungsverfügung gegen den Betreiber eines Laserdromes nach nationalem Recht für rechtmäßig hielt, kam es noch zu einer weiteren Entscheidung in dieser Angelegenheit durch den Europäischen Gerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich das Verfahren im Wege des sog. Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV (damals Art. 234 EG) dem EuGH vorzulegen. Es war nämlich zu klären, ob die Lösung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise durch Europarecht korrigiert werden musste. Die Beantwortung der folgenden Vorlagefrage finden Sie in NVwZ 2004, 1471 ff. "Ist es mit den Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr vereinbar, dass nach natikonalem Recht eine bestimmte gewerbliche Betätigung- hier der Betrieb eines so genannten Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen- untersagt werden muss, weil sie gegen die grundgesetzlichen Wertentscheidungen verstößt?"
Nachdem der BGH im Jahre 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-BGB-Gesellschaft nach § 124 I BGB analog bejaht hatte (BGHZ 145, 341 – „Weißes Ross“) wurde das hier zu besprechende Urteil des BGH vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 (abgedruckt in NJW 2002, 3389) mit Spannung erwartet. Dabei drehte sich der Rechtsstreit eigentlich um die Wirksamkeit einer Kündigung und Räumung eines Mietobjekts – sie gab dem BGH jedoch vor allem Anlass, sich mit der in der Literatur umstrittenen Frage zu befassen, ob auch der Erbengemeinschaft, geregelt in den §§ 2032 ff. BGB, Rechtsfähigkeit zukommt.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen