Die Konstellation kann getrost als Klassiker des Kommunalrechts und des Straßen- und Wegerechts bezeichnet werden. Zudem bietet die Entscheidung Anlass sich mit grundlegenden Fragen des Verwaltungsprozessrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beschäftigen.
Auf den ersten Blick dürfte nämlich der richtige Rechtsbehelf nicht so eindeutig auf der Hand liegen. Statthaft war die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Ratsbeschluss um einen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt hat. Hier war zu erkennen, dass zunächst die Bezirksvertretung als Organ der Gemeinde ausnahmsweise als Behörde gehandelt hat. Eine Umsetzung durch den Bürgermeister bedurfte es nicht. Die Außenwirkung wird bereits durch den Beschluss des Rates entfaltet. Auch eine Aufstellung neuer Straßennamensschilder bedurfte es nicht mehr, um den Verwaltungsakt bekanntzugeben. Diese Konstellation ist also nicht zu vergleichen mit der beim Aufstellen von Verkehrsschildern, die erst durch Aufstellung bekannt gegeben werden. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei der Umbenennung um eine adressatenlose sachbezogene Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG handelt.
Auch die Klagebefugnis der Sporthochschule wirft Fragen auf. Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Grundrechte berufen. In Betracht kommt aber eine Rechtsposition, die aus dem einfachen Recht abzuleiten ist. Die Umbenennung einer Straße soll dabei auch die rechtlichen Interessen der sog. "Anlieger" mit schützen, bzw. anders gewendet die Umbenennung kann schutzwürdige Interessen der Anlieger berühren. Das Gericht leitet dies mit Hilfe der Schutznormtheorie aus der Rechtsgrundlage und der Systematik des Straßen- und Wegegesetzes NRW ab (§ 4 Abs. 2 S. 3 und § 14 a).
Wörtlich heißt es:
"Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpfllichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen."
Die Anlieger haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Straßenumbenennung auch Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist und die Gemeinde in diesen Fragen grundsätzlich einen großen Ermessensspielraum hat und die Gerichte insbesondere nur prüfen können, ob die Entscheidung vollkommen willkürlich und unverhältnsimäßig ist. Das wäre sie bspw., wenn die Gemeinde alle vier Wochen ihre Straßen mit neuen Namen belegen würde.
Die Bezirksvertretung wollte sich von einem Straßennamen lösen, der möglicherweise mit einem schwierigen Geschichtsbild der Person und der Stadt in Zusammenhang gebracht würde. Dies ist dem Grunde nach ein sachlicher Grund. Dieses Interesse überwiegt auch mögliche Nachteile, die ein Anlieger, hier die Sporthochschule dadurch in Kauf nehmen muss. Zu den Kosten der Umbenennung heißt es wörtlich:
"Solche Umstellungskosten zählen zu den gelegentlich eintretenden Kosten des allgemeinen Geschäftsbetriebs. Der frühere () Weg ist 1962 auf Anregung des X aus Anlass des Todes von C.D. in C.D. Weg umbenannt worden und trägt 45 Jahre diesen Namen. Nach so langer Zeit ist die Kostenbelastung einer Namensänderung zumutbar."
Die Anfechtungsklage blieb somit erfolglos.