Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, so stauiert es § 176 GVG. Nach § 177 GVG kann der Vorsitzende zudem Personen aus dem Saal verweisen, die seinen Ordnungsmaßnahmen nicht Folge leisten. Auf diese Rechtsgrundlagen stütze der Jugendrichter seine Ordnungsmaßnahme.
Für den Betroffenen eher unglücklich ist die Tatsache, dass es gegen solche sitzungspolizeiliche Maßnahmen keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt. Insoweit musste die Betroffenen in diesem Fall sofort eine Verfassungsbeschwerde gegen die Maßnahme erheben.
Die Beschwerdeführerin thematisierte dabei zunächst die Frage, ob nicht genau die fehlende fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit bereits gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm sprechen würde. Das Gericht nahm den Fall aber nicht zum Anlass, diese durchaus berechtigte Frage zu entscheiden. Vielmehr hielt sie die Rüge, die direkt die Norm angriff für unzulässig.
Das Gericht stellt im Rahmen der Zulässigkeit zunächst klar, dass auch die Möglichkeit eines nachträglichen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen erledigte Maßnahmen bestehen würde, da ansonsten der Grundrechtsschutz Gefahr liefe leer zu laufen. Damit drehte sich die ansonsten zulässige Verfassungsbeschwerde ausschließlich um die Frage, ob die Maßnahme die Beschwerdeführerin in Grundrechten verletzt hat. Offensichtlich gehört das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches zum Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Diese ist vorbehalt- aber nicht schrankenlos gewährleistet. Als verfassungsimmanente Schranke kommt insoweit die ungestörte Durchführung von Gerichtsverhandlungen in Betracht. Dem Grunde nach könnte damit § 176 GVG taugliche Schranke der Religionsfreiheit sein. Dabei prüft das Gericht nun die konkrete Einzelmaßnahme. Zunächst stellt das Gericht klar, dass der Richter ein Ermessen hat, um die Ordnung der Sitzung zu sichern.
Wörtlich heißt es:
"Um sein Ermessen ausüben zu können, muss der Richter zuvor allerdings prüfen, ob eine Beeinträchtigung der Ordnung der Sitzung durch das Verhalten eines Prozessbeteiligten oder Zuschauers überhaupt vorliegt oder konkret zu besorgen ist. Diese Prüfung hat der Jugendrichter nicht vorgenommen. Als Grund für das gegenüber der Bf. ausgesprochene Verbot hat er angeführt, das Tragen von Kopfbedeckungen in seinen Verhandlungen prinzipiell nicht zu dulden. Ein socl pauschalisierende Betrachtung lässt ausser Acht, dass nicht in jedem Aufbehalten von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen und damit ungebührliches Verhalten liegen muss."
Im Anschluss stellt das Gericht klar, dass ein Zuhörer im Gerichtssaal nicht seiner Religionsfreiheit verlustigt geht. Das lies sich als klare Absage an ein besonderes Gewaltverhältnis.
Als Fazit resümiert das Gericht:
"Für den konkreten Fall des Tragens von Kopfbedeckungen im Gerichtssaal gilt daher, dass eine Ungebühr und damit eine Störung der Sitzung nicht vorliegt, wenn das Aufbehalten eines Hutes oder Kopftuches lediglich aus religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass mit ihm zugleich Missachtung gegenüber der Richterbank oder anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll und solange der Zuhörer als Person identifizierbar bleibt."
Die Verfassungsbeschwerde hatte damit Erfolg.