Der Entscheidung liegen zahlreiche Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren zu grunde, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Das Gericht stellt zunächst klar, dass der Gesetzgeber nicht bereits wegen der Bindungwirkung des Urteils vom 9.11.2011 (5 % Klausel NVwZ 2012, S. 33 ff.) gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG daran gehindert gewesen sei eine 3 % Klausel an Stelle der 5 % Klausel zu setzen. Es handele sich weder um eine Normwiederholung noch um einen Verstoß gegen die Organtreue. Insoweit musste das Gericht das geringere Quorum wiederum vollumfänglich verfassungsrechtlich prüfen. Als Maßstab wählte das Gericht wiederum ein Zusammenspiel von Art. 3 GG iVm Art. 21 GG, um im Ergebnis allerdings eindeutig die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG heranzuziehen. Eine direkte Anwendung der Norm scheitert am eindeutigen Wortlaut, über eine analoge Anwendung hätte man aber zumindest nachdenken können.
Ferner macht das Gericht noch einmal deutlich, dass der Prüfungsmaßstab ausschließlich das Grundgesetz sei, eine europarechtliche verbindliche Vorgabe, die den Prüfungsmaßstab beeinträchtigen könne, existiere nicht. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV war daher nicht angezeigt.
Im Folgenden beschäftigt sich das Gericht konkret mit der Norm. Wörtlich heißt es:
"Die Drei-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG bewirkt eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen; zugleich wird durch die Sperrklausel der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Die Sperrklausel bedarf daher - im Grundsatz nicht anders als eine Fünf-Prozent-Sperrklausel - der Rechtfertigung."
Es handelt sich also um einen Eingriff in die Gleichheit der Wahl, im Speziellen ist der Erfolgswert der Stimmen tangiert. Das Gericht betont in ständiger Rechtsprechung den stark formalen Charakter der Gleichheit. Insoweit muss es einen verfassungsrechtlichen Grund der Einschränkung geben, damit der Eingriff möglicherweise gerechtfertigt sein kann. Das Gericht spricht von einem "zwingenden Grund". Für den Bundestag ist dies immer noch die Funktionsfähigkeit des Parlaments, um stabile Regierungen zu gewährleisten. Teilweise hört man in diesem Zusammenhang auch immer noch etwas von den "Lehren aus Weimar". Das Grundgesetz selbst kennt allerdings gar keine Sperrklausel. Der einfache Gesetzgeber hat sich für diesen Weg entschieden, der bis heute vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird.
Für das Europaparlament hat das Gericht nunmehr zum zweiten Mal eine Sperrklausel verworfen. Im Ergebnis wiederholt das Gericht ähnliche Überlegungen, die es auch schon veranlasst hat die 5 % Klausel für verfassungswidrig zu erklären. Der Kommissionspräsident sei nämlich nicht wie der Bundeskanzler auf eine stabile Mehrheit im Parlament angewiesen, auch sei die Legislativtätigkeit des Parlaments keineswegs vergleichbar mit der des Deutschen Bundestags.
Wörtlich heißt es:
"Soweit zur Verteidigung der angegriffenen Sperrklausel auf die Schwierigkeit hingewiesen wird, qualifizierte Mehrheiten im Europäischen Parlament zu erreichen, ist ferner daran zu erinnern, dass die Anordnung qualifizierter Mehrheiten in den Verträgen gerade auf eine breite Zustimmung im Europäischen Parlament zielt und nicht zuletzt mit Blick auf das institutionelle Gleichgewicht mit den anderen Organen (Art. 13 EUV) in Kauf nimmt, dass das Europäische Parlament bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten keine durchsetzbare Position erlangt."
Im Ergebnis wird damit auch diese Sperrklausel für verfassungswidrig erklärt, was bei den sog. "kleinen Parteien" für helle Begeisterung sorgte.