In unserem Rechtsprechungsrüberblick zeigen wir diesmal mehrere Entscheidungen des BVerfG zur Wahl zum Europäischen Parlament bzw. Parteiwerbung hierzu und zu Auslieferungsanträgen in Drittstaaten
Es schlug hohe Wellen, als Bundespräsident Joachim Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnete. Im Saarland kritisierte die Bildungsministerin die NPD mit harten Worten. Die NPD ging gegen beide Äußerungen verfassungsrechtlich vor. Wie weitgehend darf sich der Bundespräsident öffentlich über politische Parteien äußern und sie kritisieren? Welche Grenzen müssen hingegen Mitglieder einer Bundes- oder eine Landesregierung beachten? Wo liegen die Unterschiede der beiden Fallgruppen?
Ein wenig überspitzt, aber wohl nicht gänzlich falsch kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur 3 % Klausel für die kommende Europawahl bezeichnen. Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Gerichts (Az.: 2 BvE 2/13 u.a.; 2 BvR 2220/13). Streng genommen steht die Entscheidung des Gerichts in direkter Kontinuität zur Rechtsprechung des Gerichts, das vor kurzem bereits die 5 % Hürde für verfassungswidrig erklärte (vgl. NVwZ 2012, S. 33 ff.) Aus Gründen der Aktualität sollen hier noch einmal die Grundzüge der Entscheidung nachgezeichnet werden.
Im Regelfall betritt der Wahlberechtigte und zur Wahl Entschlossene am Wahltag das Wahllokal, um seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommen. Zwischen 1957 und 2005 gab es zudem die Möglichkeit, wenn der Antragsteller einen Hinderungsgrund vortragen konnte, diesem die sog. "Briefwahl" zu ermöglichen. Diesen Hinderungsgrund musste der Antragsteller glaubhaft machen. Gedacht war diese Möglichkeit der Stimmgabe offensichtlich für Kranke, die nicht am Wahltag das Wahllokal aufsuchen können oder beruflich- oder urlaubsbedingt abwesende Stimmberechtigte. Seit dem Jahr 2008/2009 hat der Gesetzgeber die Begründungspflicht für die Erteilung eines Wahlscheins und damit die Teilnahme an der Briefwahl aufgehoben und somit eine Art "unbegründete Briefwahl" eingeführt. Aufgrund von Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Europawahl 2009 musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung beschäftigen. Nachzulesen ist der vollständige Beschluss 2 BvC 7/10 vom 9.7.2013 des Gerichts auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de.
Im Zuge der aktuellen Diskussion über die Einführung einer 3 % Prozent Sperrklausel für die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament ist es lohneswert, sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9.11.2011 (NVwZ 2012, S. 33 ff.) in Erinnerung zu rufen. In diesen Wahlprüfungsbeschwerden änderte das Gericht seine Rechtsprechung im Hinblick auf die 5 % Prozent Sperrklausel für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Noch in seinem Beschluss aus dem Jahre 1979 (BVerfGE 51, 222 ff.=NJW 1979, 2463 ff.) hielt es die Klausel für verfassungsgemäß.
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