Im vorliegenden Fall vom 16.5.2017 (X ZR 142/15) musste der BGH klären, ob eine Kündigung des Reisenden gemäß § 651j in Betracht kommt, wenn der Reisepass des Reisenden ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird.
Ein muslimischer Schüler wollte in einer katholischen Bekenntnisschule eingeschult werden. Eine Teilnahme am Religionsunterricht lehnte er ab.
Das Koinzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen muss (§§ 16 I, 8 StGB) Daraus folgt, dass sowohl der dolus antecedens (ein der Handlung vorangehender Vorsatz) als auch der dolus subsequens (ein der Handlung nachfolgender Vorsatz) unbeachtlich sind. Gleichzeitig gilt, dass unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf unbeachtlich sind. Wie sich beides zusammen auswirken kann, zeigen die nachfolgenden Fälle.
Nicht nur in den Fällen, in denen das Opfer mit Tötungsvorsatz lebensgefährdende Mittel zu sich nimmt, die der Täter zuvor besorgt oder bereitgestellt hat, stellt sich die Frage nach einer Strafbarkeit gem. §§ 212 (216), 13 StGB sondern auch in den Fällen, in denen das Opfer ohne Tötungsvorsatz gefährliche Drogen konsumiert, die ihm vom Täter zur Verfügung gestellt wurden. Ist der Täter handlungspflichtig, wenn sich das mit den Drogen verbundene, eigenverantwortlich eingegangene Risiko tödlich realisiert?
Der BGH beschäftigt sich in diesem Fall mit der Frage wann deliktische Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn ein bestehender Mangel an der Kaufsache zu einem weitergehenden Schaden an der Sache führt.
In Klausuren stellt sich mit schöner Regelmäßigkeit die Frage, ob jemand, der es unterlässt, einen aktiv handelnden Täter von der Tat abzuhalten oder aber es unterlässt, die Tat durch z.B. Warnen des Opfers zu verhindern als Nebentäter bestraft werden kann oder ob nicht nur eine Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden kann. Hier treffen also Unterlassensdelikt und Täterschaft und Teilnahme aufeinander.
Gewerbetreibende sind per Gesetz Mitglieder der Industrie- und Handelskammern und damit auch zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Das BVerfG musste entscheiden, ob diese Nachfolger mittelalterlicher Gilden als "Zwangs-Körperschaft" noch verfassungsgemäß sind.
Das OLG Frankfurt am Main beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 - 16 U 198/15 mit der Frage, ob eine identifizierende Berichterstattung über einen Dschihadisten, der seine Strafe weitgehend verbüßt hat und wegen des Strafrestes unter Bewährung steht, zulässig ist.
Steht nach der Hauptverhandlung fest, dass der Angeklagte bezüglich der fremden Sache, die Tatgegenstand ist, entweder Täter eines Diebstahls gem. § 242 StGB oder aber Täter einer Hehlerei gem. § 259 StGB ist, dann steht das Gericht vor der Entscheidung, nach welcher Norm zu bestrafen ist. In Betracht käme, den "in dubio" Grundsatz zweifach anzuwenden und den Täter frei zu sprechen. Dies ließe aber außer Acht, dass der Täter sich jedenfalls entweder gem. § 242 StGB, indem er die Sache wegnahm oder aber gem. § 259 StGB, indem er die Sache z.B. ankaufte, strafbar gemacht hat. Von daher erfolgt in solchen Fällen bisher im Wege der echten Wahlfeststellung eine alternative Verurteilung.
Gem. § 24 I StGB kann der Alleintäter vom Versuch strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist zunächst, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Die weiteren Anforderungen richten sich dann danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Die Entscheidung über die jeweilige Natur des Versuchs ist nach h.M. anhand des Rücktrittshorizonts zu treffen.
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