§ 250 Abs. 1 Nr. 1a qualifiziert den Raub, sofern der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, in Abs. 2 Nr. 1 wiederum muss der Täter die Waffe oder das qualifizierte Werkzeug verwendet haben. Was nun aber unter einem gefährlichen Werkzeug in den jeweiligen Absätzen zu verstehen ist, ist streitig. Des Weiteren ist fraglich, wann von einem „Verwenden“ gesprochen werden kann. Jedenfalls auf die letzte Frage gibt der BGH in einer aktuellen Entscheidung eine Antwort.
Die Bundesbildungsministerin hatte auf der Homepage des Ministeriums eine Pressemitteilung unter der Schlagzeile „Rote Karte für die AfD“ veröffentlicht, in der u.a. dazu aufgerufen wurde, an einer von der AfD organisierten Versammlung nicht teilzunehmen. Das BVerfG hat geklärt, wo die Grenzen zwischen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit und unzulässiger Verletzung der Chancengleichheit der Parteien liegt.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.09.2017 mit der examensrelevanten Frage der Reichweite eines Haftungsausschlusses. Hier konkret mit der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auch für solche Beschaffenheitsmerkmale gelten kann, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwartet werden durften.
Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB und Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist ein echter „Klausurklassiker“, den Sie sauber beherrschen sollten. Theoretisch gibt es immer noch die gemäßigt subjektive Theorie des BGH und die in der Literatur vertretene Tatherrschaftslehre. Allerdings nähert sich der BGH immer mehr der Literatur an, was Sie an folgendem Urteil erkennen können:
Die Problematik der sog. „Reichsbürger“ beschäftigt mehr und mehr auch die Gerichte. Sie wurden vor wenigen Jahren überwiegend noch als sonderliche, aber weitgehend harmlose „Verschwörungstheoretiker“ betrachtet. Spätestens durch einen Vorfall, bei dem ein Polizist ums Leben kam und weitere schwer verletzt wurden, änderte sich diese Einschätzung und die Reichsbürgerbewegung wird als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen.
Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 31. 1. 2012 (VI ZR 43/11, NJW 2012,1951) mit Fragen einer Polizeiflucht. Zentral werden Anspruchsgrundlagen aus § 7 Abs. 1 StVG und dem allgemeinen Deliktsrecht erörtert. Im Schwerpunkt wurde die Herausforderungsformel geprüft und eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 3 StVG erörtert. Alles in Allem enthält die Entscheidung sehr examensrelevante deliktsrechtliche Fragen.
Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.
Wer darf Medizin studieren? Da die Zahl der Studienbewerber die Zahl der Studienplätze weiterhin erheblich übersteigt, müssen die knappen Studienplätze nach einem komplizierten Verfahren vergeben werden.
Straßenverkehrsdelikte erfreuen sich regelmäßiger Beliebtheit in Examensklausuren und in der mündlichen Prüfung. Immer wieder einmal müssen Sie sich in diesem Zusammenhang dann auch mit der actio libera in causa beschäftigen. Grund genug also, dass wir uns die nachfolgende BGH Entscheidung ansehen, mit welcher der BGH seinerzeit seine Rechtsprechung zu diesem Thema geändert hat.
BVerfG verlangt "Drittes" Geschlecht im Geburtenregister Das Personenstandsrecht muss in Zukunft neben "männlich" und "weiblich" noch ein "drittes Geschlecht" vorsehen (oder auf das Merkmal Geschlecht ganz verzichten). Gegen welche Grundrechte das bisherige Recht verstößt könnt ihr in unserer Falllösung nachlesen.
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