Dürfen Beamte streiken? Ist das Recht auf Streik ein Grundrecht gem. Art. 9 Abs. 3 GG? Oder genießt das Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 GG den verfassungsrechtlichen Schutz einer institutionellen Garantie? Und wie ist eine mögliche Kollision dieser beiden Verfassungsgüter aufzulösen?
Der vorliegende Fall beschäftigt sich mit der neuen Rechtsprechung zu den „Waschanlagenfällen“. Gegenstand der Besprechung ist das Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2017, abgedruckt in NJW 2018, 637. Im Rahmen einer solchen Aufgabenstellung im Examen wäre der Vertragsschluss zur Reinigung eines Fahrzeugs in der Waschstraße genau zu betrachten (mit diesem Aspekt setzt sich das Urteil allerdings nicht auseinander). Ein wesentlicher Schwerpunkt läge bei der Prüfung von Verkehrssicherungspflichten und der Frage welche Anforderungen an die Beweislast im Rahmen vertraglicher und deliktischer Ansprüche zu stellen sind. Es müsste zudem gezeigt werden wie die Auslegung von AGB zu erfolgen hat und ob im vorliegenden Fall eine Garantiehaftung aus den AGB folgt. Insgesamt stellt dieses Urteil damit eine schöne Vorlage für einen Teil einer Examensklausur dar.
In einem Strafverfahren sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Aus Art 20 III GG ergibt sich u.a. der Beschleunigungsgrundsatz, wonach die Organe der Rechtspflege gehalten sind, das Strafverfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Dieser Grundsatz ist verletzt, so das BVerfG, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Inhaftierung (U-Haft) und dem ersten Hauptverhandlungstermin beinahe 2 Jahre vergehen.
Eine wichtige Entscheidung des BVerfG zur klassischen Grundrechtskollision zwischen Meinungs-/ Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Mit diesem Versprechen ködert ein Anbieter über das Internet seine verzweifelten Kunden und ist damit tatsächlich auch erfolgreich. Fraglich ist nun, ob derjenige, der auf das Angebot eingeht, strafbar ist. Von Interesse ist dabei vor allem § 164 II StGB.
Der BGH gibt im Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17 (NJW 2018, 1463) seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit der Abrechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Sodann zeigt der BGH wie der Abrechnungsbetrag künftig bemessen werden kann. Diese Frage ist nicht nur für die Praktiker relevant, sondern auch für das erste und zweite Staatsexamen zu beachten. In erster Linie geht es hier um die Grundsätze des Schadensrechts und i.v.F. insb. um das Bereicherungsverbot im Rahmen des Schadensersatzes.
Nach Ausschreitungen hat ein Fußball-Fan ein bundesweites Stadionverbot bekommen. Das BVerfG musste die Frage klären, ob das Willkür ist und ob Fußballvereine an Grundrechte gebunden sind
Die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit ist nicht nur für Sie in der Klausur eine Herausforderung – sie ist es auch für die erstinstanzlichen Gerichte. Hier wie dort wird häufig nicht sauber gearbeitet. Das, was der BGH dann beanstandet, wird im Examen durch Ihre Korrektoren beanstandet, weswegen wir uns einmal ansehen wollen, worauf es ankommt.
Verstoßen die Haftbedingungen in Rumänien gegen das Grundrecht auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Strafe aus Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK? Und wieso beschäftigt diese Frage ein OLG und das BVerfG, obwohl eigentlich EMRK und EGMR darüber zu entscheiden hätten?
Unterfällt der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug § 1357 I? Kann auch jeder Ehepartner die Kündigung eines solchen Vertrags wirksam erklären? Mit diesen Fragen setzt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2018 auseinander. Sicherlich ist dieser Fall eine schöne Vorlage für eine Frage in einer Examensklausur oder in der mündlichen Prüfung.
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